Widerruf der Verwalterzustimmung bei Verkauf der Eigentumswohnung

 

Oft­mals ist in Tei­lungs­er­klä­run­gen von Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten fest­ge­legt, dass der ver­äu­ßern­de Woh­nungs­ei­gen­tü­mer zur Ver­äu­ße­rung sei­nes Eigen­tums die Zustim­mung der ande­ren Woh­nungs­ei­gen­tü­mer der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft oder eines Drit­ten, in der Regel des Ver­wal­ters der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, bedarf.

 

»> Fach­an­walt Miet­recht FAQ

 

Der Bun­des­ge­richts­hof hat­te nun­mehr einen Fall zu ent­schei­den, in dem der Ver­wal­ter zunächst sei­ne Zustim­mung zur Ver­äu­ße­rung vor dem mit der Beur­kun­dung beauf­trag­ten Notar erklärt hat­te, die­se jedoch im Anschluss wider­ru­fen und dies dem Grund­buch­amt auch ent­spre­chend mit­ge­teilt hat­te. Das Grund­buch­amt ver­wei­ger­te dar­auf­hin bis zur rich­ter­li­chen Ent­schei­dung die Umschrei­bung des Eigen­tums wegen feh­len­der Verwalterzustimmung.

 

Der Bun­des­ge­richts­hof hat dahin­ge­hend ent­schie­den, dass die ein­mal erteil­te Zustim­mung unwi­der­ruf­lich wird, sobald die schuld­recht­li­che Ver­ein­ba­rung über die Ver­äu­ße­rung wirk­sam gewor­den ist (BGH, Beschluss vom 06.12.2018, VZB 134/17).

 

Ihr Fachanwalt für Mietrecht informiert

 

Eine erneu­te Zustim­mungs­er­klä­rung ist nach ein­mal erfolg­ter Zustim­mung für das schuld­recht­li­che Kau­sal­ge­schäft — den Kauf­ver­trags­schluss — nicht erneut für das ding­li­che Erfül­lungs­ge­schäft — die Auf­las­sung — not­wen­dig. Das heißt, dass obwohl sich der Kauf immer in das Ver­pflich­tungs­ge­schäft und das Ver­fü­gungs­ge­schäft auf­spal­tet, nur eine ein­ma­li­ge Zustim­mung not­wen­dig ist.

 

Ande­ren­falls wäre der Käu­fer ver­pflich­tet, sei­ne aus dem Kauf­ver­trag ein­ge­gan­ge­ne Ver­pflich­tung erfül­len zu müs­sen, obwohl die Zustim­mung inzwi­schen wider­ru­fen wor­den ist. Es wird daher von dem Ver­wal­ter bzw. dem Drit­ten ver­langt, die Grün­de für eine even­tu­el­le Ver­sa­gung der Zustim­mung vor Abga­be der Zustim­mungs­er­klä­rung zu prü­fen, da ein spä­te­rer Wider­ruf zumin­dest nach dem Ende des nota­ri­el­len Beur­kun­dungs­ter­mins nicht mehr mög­lich und die ein­mal erklär­te Zustim­mung somit bin­dend ist.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a3697216edaabd63a003d4f777670995&nr=94731&pos=0&anz=1

 

Haben Sie even­tu­ell Inter­es­se an Infor­ma­tio­nen zum Arzthaftungsrecht?