ALLGEMEINES ZIVILRECHT

Eine Viel­zahl der recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen dreht sich um all­ge­mei­ne zivil­recht­li­che Ansprü­che. Hier­bei spie­len ins­be­son­de­re Strei­tig­kei­ten aus dem Kauf­ver­trags­recht, dem Dienst­ver­trags­recht sowie dem Werks­ver­trags­recht eine Rolle.

Im kauf­recht­li­chen Bereich unter­schei­det man den (Mobi­li­ar-) Kauf­ver­trag vom Immo­bi­li­en­kauf­ver­trag. Wäh­rend ein Kauf­ver­trag regel­mä­ßig form­frei, also ohne eine beson­de­re Form und sogar münd­lich geschlos­sen wer­den kann, muss ein Kauf­ver­trag über Immo­bi­li­en nota­ri­ell beglau­bigt wer­den. Der mit der Erstel­lung und Beur­kun­dung des Kauf­ver­tra­ges beauf­trag­te Notar ist zwar als neu­tra­le Instanz sowohl dem Käu­fer als auch dem Ver­käu­fer gegen­über auf­klä­rungs- und bera­tungs­pflich­tig. Gleich­wohl, gibt es Immo­bi­li­en­kauf­ver­trä­ge, die ent­we­der den Käu­fer oder den Ver­käu­fer bevor­zu­gen. Sie soll­ten daher immer den nota­ri­el­len Ver­trags­ent­wurf von einem ver­sier­ten Juris­ten recht­lich über­prü­fen las­sen, um spä­te­re unan­ge­neh­me Über­ra­schun­gen zu vermeiden.

Durch den Kauf­ver­trag gemäß § 433 BGB ver­pflich­tet sich der Ver­käu­fer zur Über­ga­be der Sache und Eigen­tums­ver­schaf­fung, der Käu­fer ver­pflich­tet sich zur Zah­lung des ver­ein­bar­ten Kauf­prei­ses sowie zur Abnah­me der Sache. Strei­tig­kei­ten tre­ten inso­weit in der Regel auf, wenn die Sache nicht frei von Sach­män­geln oder von Rechts­män­geln ist und/oder der Käu­fer nicht den ver­meint­lich ver­ein­bar­ten Kauf­preis zah­len will.

Ist die Kauf­sa­che män­gel­be­haf­tet, ste­hen dem Käu­fer ver­schie­de­ne Män­gel­an­sprü­che, z.B. Nach­er­fül­lung, Rück­tritt, Kauf­preis­min­de­rung, Scha­dens­er­satz, zu. Die­se Rech­te muss der Käu­fer jedoch expli­zit gel­tend machen und zudem die mög­li­che Ver­jäh­rung sei­ner Ansprü­che im Auge behalten.

Bei einem Dienst­ver­trag gemäß § 611 BGB bestehen die ver­trags­ty­pi­schen Pflich­ten einer­seits in der Leis­tung der ver­spro­chen Diens­te ande­rer­seits in der Zah­lung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung. Gegen­stand des Dienst­ver­tra­ges kön­nen Diens­te jeder Art sein.

  • Arzt­ver­trag
  • Rechts­an­walts­ver­trag

Vom Dienst­ver­trag abzu­gren­zen ist der Werk­ver­trag gem. § 631 BGB. Die­ser hat zwar eben­so wie der Dienst­ver­trag eine ent­gelt­li­che Arbeits­leis­tung zum Inhalt, unter­schei­det sich vom Dienst­ver­trag jedoch dahin­ge­hend, dass ein Arbeits­er­geb­nis bzw. ein Arbeits­er­folg geschul­det wird. Beim Dienst­ver­trag wird dem­ge­gen­über ledig­lich die Arbeits­leis­tung geschuldet.

  • Abschlepp­ver­trag
  • Archi­tek­ten­ver­trag
  • Bau­ver­trag
  • Beför­de­rungs­ver­trag
  • Repa­ra­tur­ver­trag

Die auf­ge­führ­ten Bei­spie­le sind die Regel. Oft­mals kommt es für die Dif­fe­ren­zie­rung jedoch auf die genau­en ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen an, sodass die Gren­zen flie­ßend sind.

  • Wohn­rechts­ver­trag
  • Dar­le­hens­ver­trag
  • Miet­ver­trag
  • Pacht­ver­trag
  • Mak­ler­ver­trag
  • Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag

Die­se Auf­zäh­lung ist ledig­lich bei­spiel­haft zu ver­ste­hen. Wir bera­ten Sie sowohl hin­sicht­lich der rechts­si­che­ren Abfas­sung von Ver­trä­gen als auch hin­sicht­lich der Durch­set­zung Ihrer ver­trag­li­chen Rechte.

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  • Der medi­zin­ge­schä­dig­te Pati­ent fühlt sich in die­ser Situa­ti­on oft­mals hilf­los und allein gelassen.
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  • Bei unse­rer Arbeit steht für uns das per­sön­li­che Schick­sal unse­res Man­dan­ten immer im Vordergrund.

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Dr. Mar­tin Mozek