ALLGEMEINES ZIVILRECHT
Eine Vielzahl der rechtlichen Auseinandersetzungen dreht sich um allgemeine zivilrechtliche Ansprüche. Hierbei spielen insbesondere Streitigkeiten aus dem Kaufvertragsrecht, dem Dienstvertragsrecht sowie dem Werksvertragsrecht eine Rolle.
Im kaufrechtlichen Bereich unterscheidet man den (Mobiliar-) Kaufvertrag vom Immobilienkaufvertrag. Während ein Kaufvertrag regelmäßig formfrei, also ohne eine besondere Form und sogar mündlich geschlossen werden kann, muss ein Kaufvertrag über Immobilien notariell beglaubigt werden. Der mit der Erstellung und Beurkundung des Kaufvertrages beauftragte Notar ist zwar als neutrale Instanz sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer gegenüber aufklärungs- und beratungspflichtig. Gleichwohl, gibt es Immobilienkaufverträge, die entweder den Käufer oder den Verkäufer bevorzugen. Sie sollten daher immer den notariellen Vertragsentwurf von einem versierten Juristen rechtlich überprüfen lassen, um spätere unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Durch den Kaufvertrag gemäß § 433 BGB verpflichtet sich der Verkäufer zur Übergabe der Sache und Eigentumsverschaffung, der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie zur Abnahme der Sache. Streitigkeiten treten insoweit in der Regel auf, wenn die Sache nicht frei von Sachmängeln oder von Rechtsmängeln ist und/oder der Käufer nicht den vermeintlich vereinbarten Kaufpreis zahlen will.
Ist die Kaufsache mängelbehaftet, stehen dem Käufer verschiedene Mängelansprüche, z.B. Nacherfüllung, Rücktritt, Kaufpreisminderung, Schadensersatz, zu. Diese Rechte muss der Käufer jedoch explizit geltend machen und zudem die mögliche Verjährung seiner Ansprüche im Auge behalten.
Bei einem Dienstvertrag gemäß § 611 BGB bestehen die vertragstypischen Pflichten einerseits in der Leistung der versprochen Dienste andererseits in der Zahlung der vereinbarten Vergütung. Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein.
- Arztvertrag
- Rechtsanwaltsvertrag
Vom Dienstvertrag abzugrenzen ist der Werkvertrag gem. § 631 BGB. Dieser hat zwar ebenso wie der Dienstvertrag eine entgeltliche Arbeitsleistung zum Inhalt, unterscheidet sich vom Dienstvertrag jedoch dahingehend, dass ein Arbeitsergebnis bzw. ein Arbeitserfolg geschuldet wird. Beim Dienstvertrag wird demgegenüber lediglich die Arbeitsleistung geschuldet.
- Abschleppvertrag
- Architektenvertrag
- Bauvertrag
- Beförderungsvertrag
- Reparaturvertrag
Die aufgeführten Beispiele sind die Regel. Oftmals kommt es für die Differenzierung jedoch auf die genauen vertraglichen Vereinbarungen an, sodass die Grenzen fließend sind.
- Wohnrechtsvertrag
- Darlehensvertrag
- Mietvertrag
- Pachtvertrag
- Maklervertrag
- Geschäftsbesorgungsvertrag
Diese Aufzählung ist lediglich beispielhaft zu verstehen. Wir beraten Sie sowohl hinsichtlich der rechtssicheren Abfassung von Verträgen als auch hinsichtlich der Durchsetzung Ihrer vertraglichen Rechte.
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