Wärmebrücken als Mietmangel

 

In zwei aktu­el­len Ent­schei­dun­gen hat der Bun­des­ge­richts­hof für Zivil­sa­chen ent­schie­den, dass Wär­me­brü­cken in den Außen­wän­den nicht als Sach­man­gel einer Miet­woh­nung anzu­se­hen sind, wenn die­ser Zustand mit den zum Zeit­punkt der Errich­tung des Gebäu­des gel­ten­den Bau­vor­schrif­ten und tech­ni­schen Nor­men im Ein­klang steht (BGH, Urtei­le vom 05.12.2018, VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).

 

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Den Ent­schei­dun­gen lag der Sach­ver­halt zu Grun­de, dass die jewei­li­gen Mie­ter und Klä­ger zum einen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gel­tend gemacht und zum ande­ren die Fest­stel­lung begehrt haben, dass sie wegen der Gefahr von Schim­mel­pilz­bil­dung in den gemie­te­ten Räu­men die Mie­te min­dern können.

 

Der Bun­des­ge­richts­hof hat die einen Man­gel beja­hen­den Beru­fungs­ur­tei­le auf­ge­ho­ben und dies damit begrün­det, dass kei­ne Abwei­chung des tat­säch­li­chen Zustan­des der Miet­sa­che von dem ver­trag­lich vor­aus­ge­setz­ten Zustand vor­liegt. So näm­lich kei­ne geson­der­te Ver­ein­ba­rung getrof­fen wor­den ist, wird ledig­lich ein Wohn­stan­dard geschul­det, der bei ver­gleich­ba­ren Woh­nun­gen üblich ist. Inso­weit ist bei Vor­lie­gen tech­ni­scher Nor­men deren Ein­hal­tung geschul­det. Hier­bei ist selbst­re­dend auf den Zeit­punkt der Errich­tung des Gebäu­des abzu­stel­len. Etwas ande­res kann nur nach Durch­füh­rung einer Kern­sa­nie­rung, wel­che einer Errich­tung gleich­zu­stel­len ist, gelten.

 

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Der Mie­ter kann folg­lich in einer nicht sanier­ten oder nicht grund­le­gend moder­ni­sier­ten Alt­bau­woh­nung eine Beschaf­fen­heit und ins­be­son­de­re eine Wär­me­däm­mung nach den heu­ti­gen Maß­stä­ben nicht ver­lan­gen. Dies gilt auch dann, wenn dem Mie­ter unter Berück­sich­ti­gung des Alters der Woh­nung ein Lüf­tungs­ver­hal­ten abver­langt wird, wel­ches ein zwei­mal täg­li­ches Stoß­lüf­ten von rund 15 Minu­ten bzw. ein drei­mal täg­li­ches Stoß­lüf­ten von rund 10 Minu­ten umfasst, um eine Schim­mel­pilz­bil­dung an den Außen­wän­den zu ver­mei­den. Inso­weit hat der mit der Begut­ach­tung beauf­trag­te Sach­ver­stän­di­ge noch betont, dass sich im Fal­le einer Quer­lüf­tung, also durch gleich­zei­ti­ges Öff­nen meh­re­rer Fens­ter, die erfor­der­li­che Lüf­tungs­zeit sogar noch auf ein Drit­tel der ange­ge­be­nen Zeit redu­zie­ren wür­de, sodass letzt­end­lich zwei­mal täg­lich für 5 Minu­ten eine Quer­lüf­tung vor­ge­nom­men wer­den müsste.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=828af893feb1a5fd7e83f7e87b590e33&nr=90923&pos=0&anz=1

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8768dedc621f2dd722603b92e5a616ad&nr=91094&pos=0&anz=1

 

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