Wärmebrücken als Mietmangel
In zwei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof für Zivilsachen entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen im Einklang steht (BGH, Urteile vom 05.12.2018, VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).
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Den Entscheidungen lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die jeweiligen Mieter und Kläger zum einen Gewährleistungsansprüche geltend gemacht und zum anderen die Feststellung begehrt haben, dass sie wegen der Gefahr von Schimmelpilzbildung in den gemieteten Räumen die Miete mindern können.
Der Bundesgerichtshof hat die einen Mangel bejahenden Berufungsurteile aufgehoben und dies damit begründet, dass keine Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand vorliegt. So nämlich keine gesonderte Vereinbarung getroffen worden ist, wird lediglich ein Wohnstandard geschuldet, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Insoweit ist bei Vorliegen technischer Normen deren Einhaltung geschuldet. Hierbei ist selbstredend auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes abzustellen. Etwas anderes kann nur nach Durchführung einer Kernsanierung, welche einer Errichtung gleichzustellen ist, gelten.
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Der Mieter kann folglich in einer nicht sanierten oder nicht grundlegend modernisierten Altbauwohnung eine Beschaffenheit und insbesondere eine Wärmedämmung nach den heutigen Maßstäben nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter unter Berücksichtigung des Alters der Wohnung ein Lüftungsverhalten abverlangt wird, welches ein zweimal tägliches Stoßlüften von rund 15 Minuten bzw. ein dreimal tägliches Stoßlüften von rund 10 Minuten umfasst, um eine Schimmelpilzbildung an den Außenwänden zu vermeiden. Insoweit hat der mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige noch betont, dass sich im Falle einer Querlüftung, also durch gleichzeitiges Öffnen mehrerer Fenster, die erforderliche Lüftungszeit sogar noch auf ein Drittel der angegebenen Zeit reduzieren würde, sodass letztendlich zweimal täglich für 5 Minuten eine Querlüftung vorgenommen werden müsste.
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