Abrechnung der Kaution nach Beendigung des Mietvertrages

 

Gemäß § 551 BGB ist der Ver­mie­ter berech­tigt, von dem Woh­nungs­mie­ter eine Sicher­heits­leis­tung (Kau­ti­on) in Höhe von höchs­tens drei Net­to-Monats­mie­ten zu ver­lan­gen. Bei Ver­ein­ba­rung einer Geld­sum­me ist der Mie­ter zu drei glei­chen monat­li­chen Teil­zah­lun­gen, wobei die ers­te zu Beginn des Miet­ver­hält­nis­ses fäl­lig wird, berech­tigt. Der Ver­mie­ter wie­der­um ist ver­pflich­tet, den geleis­te­ten Geld­be­trag getrennt von sei­nem Ver­mö­gen bei einem Kre­dit­in­sti­tut anzu­le­gen. Hin­sicht­lich der Rück­zah­lung der Kau­ti­on bei Miet­ver­trags­en­de bestehen kei­ne gesetz­li­chen Rege­lun­gen, sodass inso­weit auf die von der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­ten Grund­sät­ze, wonach eine Abrech­nung i.d.R. 3–6 Mona­te nach Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses zu erfol­gen hat, zurück­ge­grif­fen wer­den muss.

 

»> Fach­an­walt Miet­recht FAQ

 

Nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung hat sich der Ver­mie­ter nach dem Ende des Miet­ver­hält­nis­ses inner­halb ange­mes­se­ner, nicht all­ge­mein bestimm­ba­rer Frist gegen­über dem Mie­ter zu erklä­ren, ob und gege­be­nen­falls wel­che aus dem been­de­ten Miet­ver­hält­nis stam­men­den Ansprü­che er gegen die­sen erhebt. Mit einer sol­chen Erklä­rung wird die Kau­ti­on abge­rech­net, da der Ver­mie­ter damit deut­lich macht, ob und gege­be­nen­falls in Bezug auf wel­che For­de­run­gen er ein Ver­wer­tungs­in­ter­es­se an der gewähr­ten Miet­kau­ti­on hat (BGH, Urteil vom 24.07.2019, VIII ZR 141/17).

 

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Eine als Miet­si­cher­heit gewähr­te Bar­kau­ti­on kann aller­dings auch durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten, etwa durch eine vom Ver­mie­ter erklär­te Auf­rech­nung oder durch Kla­ge­er­he­bung abge­rech­net wer­den. Inso­weit hat der Ver­mie­ter jedoch dar­auf zu ach­ten, dass er sei­ne Ansprü­che in vol­lem Umfang gel­tend macht oder einen ent­spre­chen­den Vor­be­halt, wei­te­re Ansprü­che gel­tend zu machen, erklärt, da er ansons­ten zum Aus­druck bringt, dass sich sein Ver­wer­tungs­in­ter­es­se auf die in der For­de­rungs­auf­stel­lung bezeich­ne­ten bzw. auf­ge­rech­ne­ten oder kla­ge­wei­se gel­tend gemach­ten For­de­run­gen beschränkt.

 

Mit dem Zugang der Kau­ti­ons­ab­rech­nung beim Mie­ter wird die Bar­kau­ti­on zur Rück­zah­lung fäl­lig. Begrün­det wird dies damit, dass sich der Ver­mie­ter nach einer erfolg­ten Abrech­nung ohne wei­te­re Schrit­te ergrei­fen zu müs­sen, wegen sei­ner nun­mehr bestimm­ten und bezif­fer­ten Ansprü­che aus der Bar­kau­ti­on auch im Fal­le strei­ti­ger For­de­run­gen befrie­di­gen kann.

 

Macht aller­dings der Ver­mie­ter nach Abrech­nung über die Kau­ti­on von sei­ner Ver­wer­tungs­be­fug­nis kei­nen Gebrauch, kann der Mie­ter sei­ner­seits mit dem fäl­li­gen Kau­ti­ons­rück­zah­lungs­an­spruch gegen vom Ver­mie­ter erho­be­ne For­de­run­gen aufrechnen.

 

So der Ver­mie­ter auch nach einem Zeit­raum von sechs Mona­ten noch kei­ne Kau­ti­ons­ab­rech­nung vor­ge­legt bzw. eine Kau­ti­ons­rück­zah­lung geleis­tet hat, ist dem Mie­ter zu raten, den Ver­mie­ter gericht­lich im Wege der Stu­fen­kla­ge auf Abrech­nung und Rück­zah­lung der geleis­te­ten Kau­ti­on in Anspruch zu nehmen.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=645df2673425afe7c635989e89d1a966&nr=98242&pos=0&anz=1

 

 

 

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