Abrechnung der Kaution nach Beendigung des Mietvertrages
Gemäß § 551 BGB ist der Vermieter berechtigt, von dem Wohnungsmieter eine Sicherheitsleistung (Kaution) in Höhe von höchstens drei Netto-Monatsmieten zu verlangen. Bei Vereinbarung einer Geldsumme ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen, wobei die erste zu Beginn des Mietverhältnisses fällig wird, berechtigt. Der Vermieter wiederum ist verpflichtet, den geleisteten Geldbetrag getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen. Hinsichtlich der Rückzahlung der Kaution bei Mietvertragsende bestehen keine gesetzlichen Regelungen, sodass insoweit auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach eine Abrechnung i.d.R. 3–6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zu erfolgen hat, zurückgegriffen werden muss.
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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat sich der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist gegenüber dem Mieter zu erklären, ob und gegebenenfalls welche aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Ansprüche er gegen diesen erhebt. Mit einer solchen Erklärung wird die Kaution abgerechnet, da der Vermieter damit deutlich macht, ob und gegebenenfalls in Bezug auf welche Forderungen er ein Verwertungsinteresse an der gewährten Mietkaution hat (BGH, Urteil vom 24.07.2019, VIII ZR 141/17).
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Eine als Mietsicherheit gewährte Barkaution kann allerdings auch durch schlüssiges Verhalten, etwa durch eine vom Vermieter erklärte Aufrechnung oder durch Klageerhebung abgerechnet werden. Insoweit hat der Vermieter jedoch darauf zu achten, dass er seine Ansprüche in vollem Umfang geltend macht oder einen entsprechenden Vorbehalt, weitere Ansprüche geltend zu machen, erklärt, da er ansonsten zum Ausdruck bringt, dass sich sein Verwertungsinteresse auf die in der Forderungsaufstellung bezeichneten bzw. aufgerechneten oder klageweise geltend gemachten Forderungen beschränkt.
Mit dem Zugang der Kautionsabrechnung beim Mieter wird die Barkaution zur Rückzahlung fällig. Begründet wird dies damit, dass sich der Vermieter nach einer erfolgten Abrechnung ohne weitere Schritte ergreifen zu müssen, wegen seiner nunmehr bestimmten und bezifferten Ansprüche aus der Barkaution auch im Falle streitiger Forderungen befriedigen kann.
Macht allerdings der Vermieter nach Abrechnung über die Kaution von seiner Verwertungsbefugnis keinen Gebrauch, kann der Mieter seinerseits mit dem fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch gegen vom Vermieter erhobene Forderungen aufrechnen.
So der Vermieter auch nach einem Zeitraum von sechs Monaten noch keine Kautionsabrechnung vorgelegt bzw. eine Kautionsrückzahlung geleistet hat, ist dem Mieter zu raten, den Vermieter gerichtlich im Wege der Stufenklage auf Abrechnung und Rückzahlung der geleisteten Kaution in Anspruch zu nehmen.
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