Umlage von Heizkosten
Gemäß der Heizkostenverordnung ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser aufgrund des erfassten Verbrauchs abzurechnen und auf die einzelnen Mieter zu verteilen. Hierbei sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage und der zentralen Warmwasserversorgungsanlage mindestens 50% und höchstens 70% nach dem erfassten Wärmeverbrauch bzw. Warmwasserverbrauch zu verteilen.
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Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass in einem Mietvertrag über Gewerberäume nach § 10 der Heizkostenverordnung allerdings auch rein verbrauchsabhängige Kostenverteilungen vereinbart werden können und somit eine Überschreitung der in den §§ 7 und 8 HeizkostenV vorgesehenen Höchstsätze durch vertragliche Vereinbarung möglich ist (BGH, Urteil vom 30.01.2019, XII ZR 46/18).
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Insoweit ist den Parteien jedoch anzuraten, eine konkrete und unmissverständliche Vereinbarung hinsichtlich sämtlicher anfallenden Kosten — also sowohl der verbrauchsabhängig als auch der nichtverbrauchsabhängig entstehenden Kosten — für Heizung und Warmwasser zu treffen, sodass es hinterher nicht zu Auslegungsschwierigkeiten kommt oder evtl. eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen werden muss.
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