Zurückerhalt der Mietsache gemäß § 548 BGB

 

Gemäß § 548 BGB ver­jäh­ren die Ersatz­an­sprü­che des Ver­mie­ters wegen Ver­än­de­run­gen oder Ver­schlech­te­run­gen der Miet­sa­che in sechs Mona­ten. Die Ver­jäh­rung beginnt mit dem Zeit­punkt, in dem der Ver­mie­ter die Miet­sa­che zurückerhält.

 

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Der Bun­des­ge­richts­hof hat nun­mehr bestä­tigt, dass das Zurück­er­hal­ten grund­sätz­lich eine Ände­rung der Besitz­ver­hält­nis­se zuguns­ten des Ver­mie­ters vor­aus­setzt und eine voll­stän­di­ge und unzwei­deu­ti­ge Besitz­auf­ga­be des Mie­ters erfor­der­lich ist (BGH, Urteil vom 27.02.2019, XII ZR 63/18).

 

Gege­be­nen­falls kann der Lauf der Ver­jäh­rungs­frist aller­dings auch schon begin­nen, wenn der Mie­ter dem Ver­mie­ter anbie­tet, die Miet­sa­che zurück­zu­er­hal­ten, die­ser sie jedoch nicht zurück­nimmt. Hier­zu ist jedoch ein ein­deu­ti­ges Ange­bot auf Rück­ga­be des Miet­ob­jekts mit voll­stän­di­ger Besitz­auf­ga­be – ins­be­son­de­re der Schlüs­sel­rück­ga­be – des Mie­ters vonnöten.

 

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So sich jedoch zum Zeit­punkt des Zugangs des Ange­bots bei dem Ver­mie­ter noch Einbauten/ Instal­la­tio­nen des Mie­ters in den Miet­räu­men befin­den und die­ser im Rah­men des Ange­bots­schrei­bens dem Ver­mie­ter einen Vor-Ort-Ter­min anbie­tet, um sich dar­über abzu­stim­men, wel­che Einbauten/ Instal­la­tio­nen vom Ver­mie­ter über­nom­men bzw. vom Mie­ter noch aus­ge­baut wer­den, ist die­se Vor­aus­set­zung nicht erfüllt.

 

Befin­den sich näm­lich zum Zeit­punkt des Zugangs des Schrei­bens wei­ter­hin Einbauten/ Instal­la­tio­nen noch in den Miet­räu­men und besitzt der Mie­ter wei­ter­hin die Schlüs­sel zum Miet­ob­jekt, liegt weder eine voll­stän­di­ge und end­gül­ti­ge Besitz­auf­ga­be des Mie­ters vor noch stellt die­se Schrei­ben ein tat­säch­li­ches oder wört­li­ches Ange­bot zur Rück­ga­be des Miet­ob­jekts zum aktu­el­len Zeit­punkt dar.

 

Der Mie­ter hat­te im ent­schie­de­nen Fall sel­ber vor­ge­tra­gen, dass die Fra­ge der Einrichtungen/Installationen noch zwi­schen den Par­tei­en abge­stimmt wer­den müs­se. In der Fol­ge schei­ter­ten die­se Gesprä­che und der Mie­ter gab das Miet­ob­jekt schließ­lich drei Mona­te spä­ter zurück. Eine Ver­la­ge­rung des Ver­jäh­rungs­be­ginns auf einen vor­he­ri­gen Zeit­punkt hat das Gericht unter obi­gen Aus­füh­run­gen ver­neint, sodass die spä­te­re Kla­ge des Ver­mie­ters auf Zah­lung von Kos­ten für nicht durch­ge­führ­te Arbei­ten noch nicht ver­jährt war.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5293c11464d90c35717ba306122dce2a&nr=94773&pos=0&anz=1

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