Erleichterte Eigenbedarfskündigung
Der Vermieter kann gemäß § 573 BGB eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses lediglich dann aussprechen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt, wenn er mithin Eigenbedarf geltend macht.
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In der Vergangenheit wurden Eigenbedarfskündigungen von Gerichten häufig mit der Begründung als unwirksam angesehen, dass die Nutzungspläne der Vermieter für die streitgegenständliche Wohnung nicht angebracht seien. Die Richter konnten somit mit ihren eigenen Vorstellungen vom angemessenen Wohnen die Lebensplanung von privaten Vermietern vereiteln, wenn sie deren Vorstellungen schlicht für unangemessen hielten.
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Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 04.03.2015, VIII ZR 166/14) müssen Gerichte jedoch grundsätzlich respektieren, welchen Wohnbedarf Vermieter für sich oder ihre Angehörigen als angemessen ansehen. Auf die eigenen Vorstellungen der Richter kommt es insoweit nicht mehr an. Es wird lediglich noch geprüft, ob der geltend gemachte Eigenbedarf ernsthaft verfolgt und von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen wird. Des Weiteren wird geprüft, ob der Wohnbedarf nicht weit überhöht und die Wohnung für diesen geeignet ist. Ob der Wohnbedarf weit überhöht ist, lässt sich allerdings wiederum nicht pauschal anhand einer bestimmten Quadratmeterzahl pro Bewohner messen, sondern muss immer unter der konkreten Würdigung der Einzelfallumstände ermittelt werden. Selbstverständlich darf dem Vermieter zudem keine andere vergleichbare freistehende Wohnung zur Deckung des Wohnbedarfs, eine sogenannte Alternativwohnung, zur Verfügung stehen.
Die oben angegebene Entscheidung ist noch aus einem weiteren Gesichtspunkt als Neuerung anzusehen, da die streitgegenständliche Wohnung von dem Sohn des Vermieters zur Gründung einer Wohngemeinschaft genutzt werden sollte. Der Bundesgerichtshof hat insoweit konstatiert, dass der Wunsch zur Gründung einer Wohngemeinschaft mit einem Freund auch nicht anders zu werten sei, als der Wunsch, mit einem Lebensgefährten zusammenzuziehen.
Eine Eigenbedarfskündigung ist auch dann möglich, wenn der Vermieter die Wohnung nicht zu Wohnzwecken, sondern für seine berufliche Tätigkeit nutzen will. Dabei ist es unerheblich, ob der Vermieter die Wohnung nur teilweise, überwiegend oder sogar ausschließlich beruflich nutzen will. Insoweit greift zwar nicht der Kündigungsgrund gemäß § 573 Abs. 2 Alt. 2 BGB ein, da in dieser Norm ausschließlich von einer Nutzung als Wohnung gesprochen wird, der Bundesgerichtshof bejaht in der vorliegenden Konstellation jedoch ein Kündigungsrecht aufgrund der Generalklausel des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 26.09.2012, VIII ZR 330/11). Der Vermieter muss demnach lediglich ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben. Dieses setzt voraus, dass der Vermieter vernünftige Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung hat, die den Nutzungswunsch nachvollziehbar erscheinen lassen.