Dem behan­deln­den Arzt obliegt gene­rell die Pflicht einer ord­nungs­ge­mä­ßen Auf­klä­rung des Pati­en­ten. Die­se Ver­pflich­tung kann er jedoch auch an einen ande­ren Arzt, wel­cher aller­dings der glei­chen Fach­rich­tung ange­hö­ren muss, dele­gie­ren. Die Auf­klä­rung hat münd­lich zu erfol­gen. Dabei darf sich der Arzt zwar eines vor­ge­fer­tig­ten Auf­klä­rungs­for­mu­lars bedie­nen, es ist jedoch nicht aus­rei­chend, dies dem Pati­en­ten ledig­lich zur Durch­sicht und Unter­fer­ti­gung zu über­rei­chen. Eine wirk­sa­me, den ärzt­li­chen Heil­ein­griff legi­ti­mie­ren­de Auf­klä­rung kann nur im direk­ten, per­sön­li­chen Gespräch erfol­gen. Die Durch­füh­rung die­ses Auf­klä­rungs­ge­sprächs hat der Arzt im Streit­fal­le auch ent­spre­chend zu bewei­sen. Ein unter­schrie­be­ner Auf­klä­rungs­bo­gen in der Pati­en­ten­ak­te ist inso­weit zur Beweis­füh­rung nicht aus­rei­chend. Die Auf­klä­rung hat mit der Aus­nah­me von nor­ma­len ambu­lan­ten Ein­grif­fen oder Not­fall­ope­ra­tio­nen spä­tes­tens am Tag vor dem geplan­ten Ein­griff zu erfol­gen, damit sich der Pati­ent sei­ne Situa­ti­on ver­ge­gen­wär­ti­gen und sei­nen Ent­schluss zur Durch­füh­rung des Ein­griffs ggf. über­den­ken kann.

Der Arzt muss zum einen über die Risi­ken des geplan­ten Ein­griffs und zum ande­ren über alter­na­ti­ve Behand­lungs­me­tho­den auf­klä­ren. Bei der sog. Risi­ko­auf­klä­rung muss der Arzt über sämt­li­che Risi­ken der geplan­ten Ope­ra­ti­on auf­klä­ren. Dies gilt auch, wenn nur eine gerin­ge Wahr­schein­lich­keit für die Ver­wirk­li­chung des Risi­kos besteht. Der Arzt darf im Rah­men des Auf­klä­rungs­ge­sprächs die Risi­ken nicht ver­harm­lo­sen oder gar ver­schwei­gen. Der Umfang der Auf­klä­rungs­pflicht nimmt jedoch mit der Dring­lich­keit des geplan­ten Ein­griffs ab.

Zudem hat der Arzt auch über alter­na­ti­ve Behand­lungs­me­tho­den auf­zu­klä­ren. Dies kön­nen zum einen ver­schie­de­ne Ope­ra­ti­ons­mög­lich­kei­ten zum ande­ren aber auch kon­ser­va­ti­ve Behand­lungs­op­tio­nen sein. Eine Unter­rich­tung über alter­na­ti­ve Behand­lungs­mög­lich­kei­ten ist nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung erfor­der­lich, wenn für eine medi­zi­nisch sinn­vol­le und indi­zier­te The­ra­pie meh­re­re gleich­wer­ti­ge Behand­lungs­mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung ste­hen, die jeweils zu unter­schied­li­chen Belas­tun­gen des Pati­en­ten füh­ren oder unter­schied­li­che Risi­ken und Erfolgs­chan­cen bie­ten. Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass der geburts­lei­ten­de Arzt im Rah­men einer nor­ma­len Ent­bin­dungs­si­tua­ti­on ohne beson­de­re Ver­an­las­sung über die Mög­lich­keit einer Schnitt­ent­bin­dung nicht auf­klä­ren muss. Ihn trifft hin­ge­gen eine Pflicht zur Auf­klä­rung über die Alter­na­ti­ve einer Schnitt­ent­bin­dung, wenn bei Durch­füh­rung einer vagi­na­len Geburt dem Kind ernst zu neh­men­de Gesund­heits­schä­den dro­hen. Lie­gen im Inter­es­se des Kin­des der­art gewich­ti­ge Grün­de für eine Schnitt­ent­bin­dung vor, stellt die­se eine medi­zi­nisch ver­ant­wort­ba­re Alter­na­ti­ve dar. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass die Kon­sti­tu­ti­on und Befind­lich­keit der Mut­ter dies auch zulas­sen (BGH, Urt. v. 17.05.2011, VI ZR 69/10). Die Not­wen­dig­keit der Auf­klä­rung über die Mög­lich­keit einer Schnitt­ent­bin­dung stei­gert sich mit zuneh­men­der Dau­er des Geburts­vor­gangs, da die­se mit erhöh­ter feta­ler Gefähr­dung und Venen­schwä­che einhergeht.

Die Auf­klä­rungs­pflicht besteht, sobald deut­li­che Anzei­chen dafür vor­lie­gen, dass sich der Zustand der Schwan­ge­ren bzw. der Geburts­vor­gang so ent­wi­ckeln könn­te, dass die Schnitt­ent­bin­dung zu einer ech­ten Alter­na­ti­ve zur vagi­na­len Ent­bin­dung wird. Der Arzt muss die Schwan­ge­re sodann über die unter­schied­li­chen Risi­ken und Vor­tei­le der ver­schie­de­nen Ent­bin­dungs­me­tho­den auf­klä­ren. Besteht die ernst­haf­te Mög­lich­keit, dass die Schnitt­ent­bin­dung im wei­te­ren Ver­lauf als rela­tiv indi­ziert anzu­se­hen sein wird, und klärt der Arzt die Schwan­ge­re im Hin­blick dar­auf über die ver­schie­de­nen Ent­bin­dungs­me­tho­den auf, so muss er die Schwan­ge­re jedoch grund­sätz­lich nicht noch­mals über die Mög­lich­keit der Schnitt­ent­bin­dung unter­rich­ten, wenn die ernst­haft für mög­lich gehal­te­ne Ent­wick­lung ein­ge­tre­ten und die Sec­tio zur gleich­wer­ti­gen Behand­lungs­al­ter­na­ti­ve gewor­den ist (BGH, Urteil vom 28.10.2014, VI ZR 125/13). D.h., eine ein­mal erfolg­te Auf­klä­rung bleibt wirk­sam und muss in einem sol­chen Fall nicht wie­der­holt werden.

Etwas anders gilt natür­lich, wenn sich auf­grund der Ent­wick­lun­gen der Geburt die Vor- und Nach­tei­le der ver­schie­de­nen Ent­bin­dungs­mög­lich­kei­ten ent­schei­dend ver­än­dert haben. Der Bun­des­ge­richts­hof hat dies für den Fall bejaht, wenn sich das bereits aus ande­ren Grün­den gestei­ger­te Risi­ko, das Kind könn­te bei einer vagi­na­len Ent­bin­dung wegen der mecha­ni­schen Wider­stän­de in dem natür­li­chen Geburts­weg geschä­digt wer­den, durch eine Lage­än­de­rung des Kin­des (z.B. in die Steiß­la­ge) nach­träg­lich erhöht (BGH, Urteil vom 06.12.1988, VI ZR 132/88).