Der ärztliche Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag, bei dem der Arzt keinen Behandlungserfolg, sondern lediglich ernsthafte Bemühungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst schuldet. Daher behält der Arzt grundsätzlich auch dann seinen vollen Honoraranspruch, wenn die Behandlung aufgrund seiner fehlerhaften Behandlung erfolglos geblieben ist oder wenn sich Risiken verwirklicht haben. Beruht der Behandlungsmisserfolg allerdings auf einer schuldhaften Fehlleistung des Arztes, so liegt eine Schlechterfüllung des ärztlichen Behandlungsvertrages vor und der Patient kann mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen den Honoraranspruch des Arztes aufrechnen.
Ein neues BGH-Urteil (BGH VI ZR 133/10, Urteil vom 29.03.2011) stellt nunmehr klar, unter welchen Voraussetzungen der zahnärztlich/ ärztliche Vergütungsanspruch wegen vertragswidrigen Verhaltens des Zahnarztes/ Arztes verloren geht. Der Zahnarztvertrag/ Arztvertrag ist ein Dienstvertrag, bei dem der Dienstverpflichtete (= Arzt) Dienste höherer Art zu leisten hat, die ihm aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Gemäß § 627 BGB kann ein derartiger Dienst-/Behandlungsvertrag jederzeit ohne Vorliegen besonderer Gründe gekündigt werden. Kündigt der Patient den Behandlungsvertrag, steht dem Zahnarzt/ Arzt grundsätzlich nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB eine Vergütung in dem Umfang zu, in dem er bis zur Kündigung Leistungen erbracht hat. Ist die Kündigung des Behandlungsvertrages durch den Patienten durch ein vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes/ Arztes veranlasst worden, steht dem Arzt nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Honorar insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Patienten kein Interesse haben.
Der BGH hat in seiner neueren Entscheidung klargestellt, dass ein solches vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes/ Arztes in einem schuldhaften Behandlungsfehler liegen kann. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB erfordere nicht, dass das vertragswidrige Verhalten als schwerwiegend oder als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB anzusehen ist. Allerdings führt nach Auffassung des BHG nicht schon jeder geringfügige Vertragsverstoß des Zahnarztes/ Arztes dazu, dass dessen Vergütungsanspruch entfällt.
Hierzu fordert der BGH, dass die Kündigung des Behandlungsvertrages durch den Patienten Folge eines schuldhaften und nicht lediglich geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Zahnarztes/ Arztes ist und darüber hinaus, dass in Folge der Kündigung die bisherigen Leistungen des Zahnarztes/ Arztes für den Patienten kein Interesse haben. Das Interesse des Patienten an der Leistung des Zahnarztes/ Arztes falle nur dann weg, wenn der Patient die bisherigen Arbeiten/Leistungen des Zahnarztes/ Arztes nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, diese also für ihn nutzlos werden. Dies ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn die prothetischen Leistungen eines Zahnarztes derart mangelbehaftet sind, dass nach der Kündigung des Behandlungsvertrages der nachbehandelnde Zahnarzt völlig neuen Zahnersatz anfertigen muss, ohne wenigstens Teile der alten Arbeit nutzen zu können.