Vor jedem ärztlichen Eingriff obliegt dem Arzt gegenüber dem Patienten eine Eingriffs- und Risikoaufklärung. Die ärztliche Aufklärung ist eine Hauptpflicht aus dem Behandlungsvertrag, die auf dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten beruht. Der Arzt schuldet eine Aufklärung über die Risiken einer ordnungsgemäßen Behandlung. Dabei müssen dem Patienten die Risiken der Behandlung nicht exakt beschrieben und in sämtlichen Erscheinungsformen dargelegt werden. Nach ständiger Rechtsprechung genügt der Arzt seiner Aufklärungspflicht, wenn er den Patienten über die Art des Eingriffs sowie seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert. Es muss dem Patienten dabei eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den mit diesem verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern. Der Patient muss lediglich im Großen und Ganzen wissen, worin er einwilligt.
Das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 03.06.2011, 5 U 1372/10) hatte sich in jüngster Zeit damit zu befassen, wie umfangreich die Risikoaufklärung bei einer Schilddrüsenoperation im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Stimmbandnerven zu erfolgen hat. Der Kläger des Verfahrens vertrat die Auffassung, er habe anläßlich seiner Stimmbandoperation auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass intraoperativ der Nervus recurrens nicht gefunden werde und sich damit das Risiko seiner Verletzung und letztlich eines Stimmverlustes erhöhe. Dem sind die Richter aus Koblenz nicht gefolgt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze zur Risikoaufklärung hielt es das Oberlandesgericht Koblenz für ausreichend, wenn der Arzt dem Patienten verdeutlicht, dass es bei der Operation zu Nervenschädigungen kommen kann, die zu Heiserkeit bis hin zum Stimmverlust führen können. Eine weitergehende Aufklärung sei nicht geschuldet. Insbesondere eine Aufklärung darüber, dass die Möglichkeit besteht, dass ein Nerv während der Operation nicht darstellbar ist und deshalb verletzt werden kann bzw. aufgrund der fehlenden Darstellung ein höheres Verletzungsrisiko besteht, sei nicht erforderlich. Eine solche sei von dem aufklärenden Arzt nicht geschuldet, da sich die konkrete Situation erst während der Operation zeige und es dem Arzt daher auch gar nicht möglich sei, bereits vor der Operation eine genaue Abschätzung dieses Risikos vorzunehmen und zur Grundlage einer sachgerechten Aufklärung zu machen.