Vor jedem ärzt­li­chen Ein­griff obliegt dem Arzt gegen­über dem Pati­en­ten eine Ein­griffs- und Risi­ko­auf­klä­rung. Die ärzt­li­che Auf­klä­rung ist eine Haupt­pflicht aus dem Behand­lungs­ver­trag, die auf dem Selbst­be­stim­mungs­recht des Pati­en­ten beruht. Der Arzt schul­det eine Auf­klä­rung über die Risi­ken einer ord­nungs­ge­mä­ßen Behand­lung. Dabei müs­sen dem Pati­en­ten die Risi­ken der Behand­lung nicht exakt beschrie­ben und in sämt­li­chen Erschei­nungs­for­men dar­ge­legt wer­den. Nach stän­di­ger Recht­spre­chung genügt der Arzt sei­ner Auf­klä­rungs­pflicht, wenn er den Pati­en­ten über die Art des Ein­griffs sowie sei­ne nicht ganz außer­halb der Wahr­schein­lich­keit lie­gen­den Risi­ken infor­miert. Es muss dem Pati­en­ten dabei eine all­ge­mei­ne Vor­stel­lung von der Schwe­re des Ein­griffs und den mit die­sem ver­bun­de­nen Risi­ken ver­mit­telt wer­den, ohne die­se zu beschö­ni­gen oder zu ver­schlim­mern. Der Pati­ent muss ledig­lich „im Gro­ßen und Gan­zen“ wis­sen, wor­in er einwilligt.

Das Ober­lan­des­ge­richt Koblenz (Beschluss vom 03.06.2011, 5 U 1372/10) hat­te sich in jüngs­ter Zeit damit zu befas­sen, wie umfang­reich die Risi­ko­auf­klä­rung bei einer Schild­drü­sen­ope­ra­ti­on im Hin­blick auf eine mög­li­che Ver­let­zung der Stimm­band­ner­ven zu erfol­gen hat. Der Klä­ger des Ver­fah­rens ver­trat die Auf­fas­sung, er habe anläß­lich sei­ner Stimm­band­ope­ra­ti­on auch dar­über auf­ge­klärt wer­den müs­sen, dass intra­ope­ra­tiv der Ner­vus recur­rens nicht gefun­den wer­de und sich damit das Risi­ko sei­ner Ver­let­zung und letzt­lich eines Stimm­ver­lus­tes erhö­he. Dem sind die Rich­ter aus Koblenz nicht gefolgt. Unter Berück­sich­ti­gung der vor­ste­hen­den Grund­sät­ze zur Risi­ko­auf­klä­rung hielt es das Ober­lan­des­ge­richt Koblenz für aus­rei­chend, wenn der Arzt dem Pati­en­ten ver­deut­licht, dass es bei der Ope­ra­ti­on zu Ner­ven­schä­di­gun­gen kom­men kann, die zu Hei­ser­keit bis hin zum Stimm­ver­lust füh­ren kön­nen. Eine wei­ter­ge­hen­de Auf­klä­rung sei nicht geschul­det. Ins­be­son­de­re eine Auf­klä­rung dar­über, dass die Mög­lich­keit besteht, dass ein Nerv wäh­rend der Ope­ra­ti­on nicht dar­stell­bar ist und des­halb ver­letzt wer­den kann bzw. auf­grund der feh­len­den Dar­stel­lung ein höhe­res Ver­let­zungs­ri­si­ko besteht, sei nicht erfor­der­lich. Eine sol­che sei von dem auf­klä­ren­den Arzt nicht geschul­det, da sich die kon­kre­te Situa­ti­on erst wäh­rend der Ope­ra­ti­on zei­ge und es dem Arzt daher auch gar nicht mög­lich sei, bereits vor der Ope­ra­ti­on eine genaue Abschät­zung die­ses Risi­kos vor­zu­neh­men und zur Grund­la­ge einer sach­ge­rech­ten Auf­klä­rung zu machen.