Grundvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeldanspruch des geschädigten Patienten ist das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Wann aber liegt ein Behandlungsfehler vor? Nicht jede ärztliche Behandlung, die nicht den gewünschten Heilerfolg erbringt, ist behandlungsfehlerhaft erfolgt.
Ein Behandlungsfehler liegt nur dann vor, wenn die ärztliche Behandlung dem im Zeitpunkt der Behandlung gültigen medizinischen Standard zuwiderlief. Ausschlaggebend zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers ist mithin der Facharztstandard. Der Facharztstandard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines medizinischen Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartete werden kann. Der Facharztstandard repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat.
Im gerichtlichen Verfahren hat der Tatrichter die Frage, ob eine Behandlung dem Facharztstandard entsprochen hat oder nicht, mangels eigener medizinischer Kenntnisse mit Hilfe eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens aufzuklären. Sehr häufig verweisen die gerichtlich bestellten Sachverständigen dann in ihren Gutachten auf bestimmte Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften. Leitlinien sind systematisch entwickelte, wissenschaftlich begründete und praxisorientierte Entscheidungshilfen für die angemessene ärztliche Vorgehensweise bei speziellen diagnostischen und therapeutischen Problemstellungen. Sie lassen dem Arzt einen Entscheidungsspielraum und Handlungskorridore, von denen in begründeten Einzelfällen allerdings auch abgewichen werden kann. Wichtig ist dabei: Der Facharztstandard ist nicht zwangsläufig identisch mit den jeweiligen Leitlinien.
Der BGH hat sich daher noch einmal mit dem Verhältnis vom Facharztstandard zu Leitlinien beschäftigt (Urteil vom 15.04.2014, VI ZR 382/12) und ausgeführt, dass Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände nicht unbesehen mit dem Facharztstandard gleichgesetzt werden dürfen. Dies gelte insbesondere für solche Leitlinien, die erst nach der zu beurteilenden medizinischen Behandlung veröffentlicht worden sind. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass Leitlinien zwar im Einzelfall den Facharztstandard für den Zeitpunkt ihres Erlasses zutreffend beschreiben können, es ist aber auch möglich, dass sie Standards der ärztlichen Behandlung fortentwickeln oder aber ihrerseits veralten. Entsprechendes gelte auch für Handlungsanweisungen in klinischen Leitfäden oder Lehrbüchern.