Vorgetäuschter Eigenbedarf
Der Vermieter kann gemäß § 573 BGB eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses lediglich dann aussprechen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt, wenn er mithin Eigenbedarf gemäß § 573 Abs. 2. Nr. 2 BGB geltend macht.
»> Fachanwalt Mietrecht FAQ
Der Bundesgerichtshof fasst den Familienbegriff weit auf, da auch Nichten und Neffen unter diesen Begriff subsummiert werden. In einem nunmehr entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 10.05.2016, VIII ZR 214/15) ging es um eine Eigenbedarfskündigung, welche der Vermieter, welcher bereits seit Jahren versuchte, das vermietete Haus zu verkaufen, wegen vermeintlichen Eigenbedarfs seines Neffen gegenüber dem Mieter ausgesprochen hatte. Nachdem sich die Parteien im Räumungsprozess auf einen Räumungsvergleich mit entsprechender Räumungsfrist geeinigt hatten, veräußerte der Vermieter nur kurze Zeit später das streitgegenständliche Einfamilienhaus an einen Dritten. Ob bzw. wie lange der Neffe des Vermieters eingezogen war, war zwischen den Parteien streitig. Die Mieter behaupteten, dass die Eigenbedarfskündigung nicht rechtens gewesen sei, da der Eigenbedarf des Neffen nur vorgetäuscht gewesen sei, um die Immobilie zu einem höheren Preis zu veräußern.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen, da nach seiner Auffassung nicht geklärt worden sei, ob zum Zeitpunkt der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich der behauptete Eigenbedarf bestanden hat.
Ihr Fachanwalt für Mietrecht informiert
Der Bundesgerichtshof hat zudem geurteilt, dass auch wenn nach einer Eigenbedarfskündigung der Angehörige, für welchen der Eigenbedarf geltend gemacht worden ist, in die Immobilie einzieht, Ansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs nicht per se ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Angehörige von den weiter bestehenden Verkaufsabsichten des Vermieters nichts weiß. Der Bundesgerichtshof hält das Vorliegen eines ernsthaft verfolgten Eigenbedarfs darüber hinaus für unwahrscheinlich, wenn der Vermieter offensichtlich davon ausgeht, seinen Angehörigen im Falle des Verkaufs kurzfristig zum Auszug bewegen zu können.
So der Mieter entsprechende Tatsachen und Indizien vorgetragen hat, welche es nahe legen, dass der Vermieter trotz der Vermietung an einen Angehörigen seine Verkaufsabsichten nie aufgegeben hat, muss das Gericht entsprechend Beweis erheben. Ansonsten ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz zu bejahen.
Insbesondere interessant ist, dass Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs auch nicht generell durch einen zuvor geschlossenen Räumungsvergleich ausgeschlossen werden. In den Räumungsvergleich ist daher explizit die Formulierung aufzunehmen, dass mit diesem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Eigenbedarfs erledigt sind.