VERSICHERUNGSRECHT

Die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung – sei es als Voll­ver­si­che­rung, sei es als Zusatz­ver­si­che­rung – gewinnt zuneh­mend an Bedeu­tung. Strei­tig­kei­ten erge­ben sich oft­mals bei der Fra­ge, ob eine Heil­be­hand­lung medi­zi­nisch not­wen­dig gewe­sen ist bzw. der Ver­si­che­rungs­neh­mer sei­ne Oblie­gen­heits­ver­pflich­tun­gen erfüllt hat. Sowohl bei Ver­trags­schluss als auch nach dem Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les sind ver­schie­de­ne Oblie­gen­hei­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers zu beach­ten, die im Fal­le des Leis­tungs­ein­tritts nicht sel­ten zum Streit­punkt zwi­schen Ver­si­che­rer und Ver­si­che­rungs­neh­mer werden.

Die pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung deckt das Risi­ko des Ver­si­cher­ten ab, infol­ge eines Unfalls oder einer Krank­heit sei­nen Beruf nicht mehr aus­üben zu kön­nen. Auf­grund des Weg­falls des Ein­kom­mens droht im Fal­le der Berufs­un­fä­hig­keit nicht sel­ten auch ein sozia­ler Abstieg. An die­ser Stel­le greift die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung, bei wel­cher sich der Ver­si­che­rer gegen Zah­lung eines Ent­gel­tes ver­pflich­tet, für die­sen Fall die ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen zu erbrin­gen. Häu­figs­te Form ist dabei die Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­che­rung (BUZ), die zusam­men mit einer Lebens­ver­si­che­rung abge­schlos­sen wird und die neben der Zah­lung einer Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te die Befrei­ung von der Bei­trags­zah­lungs­pflicht vor­sieht. Häu­fi­ge Streit­punk­te in der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung erge­ben sich aus den vor­ver­trag­li­chen Anzei­geo­b­lie­gen­hei­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers sowie der Fra­ge, ob tat­säch­lich eine bedin­gungs­ge­mä­ße Berufs­un­fä­hig­keit im aus­ge­üb­ten Beruf besteht.

Die Haupt­leis­tung der Unfall­ver­si­che­rung ist eine Inva­li­di­täts­leis­tung, deren Höhe davon abhän­gig ist wie stark die durch den Unfall ver­ur­sach­te dau­er­haf­te Beein­träch­ti­gung der kör­per­li­chen oder geis­ti­gen Leis­tungs­fä­hig­keit (Inva­li­di­tät) ist. Dabei ist wohl kaum eine Ver­si­che­rung so streng an die Ein­hal­tung von bestimm­ten Fris­ten gebun­den wie die Unfall­ver­si­che­rung. Nicht sel­ten kommt es allein wegen der Nicht­be­ach­tung und Nicht­ein­hal­tung die­ser Fris­ten zu Anspruchs­ver­lus­ten. Beu­gen Sie dem vor und las­sen Sie sich recht­zei­tig beraten.

Mit der Lebens­ver­si­che­rung ver­folgt der Ver­si­che­rungs­neh­mer in der Regel den Zweck der Absi­che­rung sei­ner Hin­ter­blie­be­nen und /oder sei­ner Alters­vor­sor­ge. Dabei las­sen sich ver­schie­de­ne Arten der Lebens­ver­si­che­rung unter­schei­den: Bei der Todes­fall­ver­si­che­rung wird die Ver­si­che­rungs­leis­tung nur bei Tod der ver­si­cher­ten Per­son fäl­lig. Bei der Todes­fall­ver­si­che­rung und Erle­bens­fall­ver­si­che­rung, auch gemisch­te Ver­si­che­rung genannt, wird die Ver­si­che­rungs­leis­tung bei Able­ben der ver­si­cher­ten Per­son fäl­lig, spä­tes­tens bei Ablauf der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­dau­er. Die Erle­bens­fall­ver­si­che­rung dient der Alters­vor­sor­ge der ver­si­cher­ten Per­son sowie der Ver­sor­gung der Hin­ter­blie­be­nen. Die Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten sind dabei viel­fäl­tig, mög­lich sind Kapi­tal­zah­lun­gen, Ren­ten­zah­lun­gen oder zum Bei­spiel bei der Dread-Desea­se-Ver­si­che­rung eine Ver­si­che­rungs­leis­tung bei der Dia­gno­se einer schwe­ren Erkrankung.

Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung dient dazu, das finan­zi­el­le Risi­ko eines Rechts­streits abzu­si­chern. Dabei deckt eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung nicht alle Rechts­be­rei­che ab, son­dern kann für aus­ge­wähl­te Rechts­ge­bie­te (Ver­trags­recht, Miet­recht, Arbeits­recht etc.), die mit­ein­an­der kom­bi­niert wer­den kön­nen, abge­schlos­sen wer­den. Auch kann durch bestimm­te Risi­ko­aus­schlüs­se die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen aus bestimm­ten Berei­chen (zum Bei­spiel Bau­ri­si­ko) vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­schlos­sen sein.

Unter dem Ober­be­griff der Sach­ver­si­che­run­gen wer­den eine Viel­zahl von Ver­si­che­run­gen zusam­men­ge­fasst, die auf die Zer­stö­run­gen, die Beschä­di­gung oder das Abhan­den­kom­men von Sachen, das heisst auf das soge­nann­te Sach­sub­stanz­in­ter­es­se bzw. das Inter­es­se am Sach­wert, abstellt. In die­se Kate­go­rie fal­len unter anderem:

  • Haus­rat­ver­si­che­rung
  • Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung
  • Kas­ko­ver­si­che­rung
  • Feu­er­ver­si­che­rung

Durch die Haft­pflicht­ver­si­che­rung wird der Ver­si­che­rungs­neh­mer von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen Drit­ter frei­ge­stellt. Dabei bezieht sich die Haft­pflicht­ver­si­che­rung auf Per­so­nen- und Sach­schä­den sowie die aus die­sen resul­tie­ren­den Ver­mö­gens­fol­ge­schä­den. Man unter­schei­det die pri­va­ten Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen, zu denen zum Bei­spiel die Tier­hal­te­haft­pflicht­ver­si­che­rung, Grund­stücks­haft­pflicht­ver­si­che­rung oder Bau­her­ren­haft­pflicht­ver­si­che­rung gehö­ren, von den Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen und Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen, durch wel­che das Risi­ko der Teil­nah­me am Wirt­schafts­le­ben oder gleich­ar­ti­ge Risi­ken abge­deckt werden.

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Dr. Mar­tin Mozek