Von einem Befunderhebungsfehler wird im Arzthaftungsrecht dann gesprochen, wenn der Arzt die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlässt. Ein derartiger Befunderhebungsfehler ist als grober Behandlungsfehler zu qualifizieren, wenn elementar gebotene Befunde nicht erhoben wurden. Ein grober Befunderhebungsfehler führt zu einer Beweislastumkehr der haftungsbegründenden Kausalität zu Gunsten des Patienten. Eine solche Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten kann auch dann eintreten, wenn ein einfacher Befunderhebungsfehler vorliegt. Voraussetzung ist dann, dass sich bei der unterlassenen, aber gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und der Fehler zudem generell geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen.
In einer neuen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 04.02.2015, 1 U 27/13) damit befasst, welche Auswirkung ein erhebliches Mitverschulden des Patienten auf die vorgenannten Grundsätze der Beweislastumkehr hat. Dabei hat das Oberlandesgericht Saarbrücken unter Bezugnahme auf die herrschende Rechtsprechung des BGH (IV ZR 303/95) klargestellt, dass die Beweiserleichterungen, die dem Patienten zu Gute kommen, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt, keine Sanktion für ein besonders schweres Arztverschulden darstellen, sondern daran anknüpfen, dass wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers die Aufklärung des Behandlungsgeschehens in besonderer Weise erschwert ist.
Daraus folgert das Oberlandesgericht Saarbrücken, dass wenn der Patient durch sein Verhalten ebenfalls zur Unaufklärbarkeit der Kausalität des ärztlichen Fehlverhaltens für die Entstehung der Schäden beigetragen hat und dessen Verhalten in der Schwere mit dem ärztlichen Fehlverhalten vergleichbar ist, kein Grund mehr besteht, dem Patienten Beweiserleichterungen zuzugestehen. Die Kausalitätsvermutung für die haftungs-begründende Kausalität entfällt dann, wenn der Patient durch sein (Fehl-)Verhalten eine selbstständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Dies gilt sowohl bei einer Beweislastumkehr im Falle eines groben Befunderhebungsfehlers als auch beim einfachen Befunderhebungsfehler. Die Beweislast für die Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr trägt allerdings der behandelnde Arzt.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Arzt fehlerhaft die gebotenen intraoperativen Kontrolluntersuchungen unterlassen. Der Patient seinerseits hatte jedoch durch das Nichtwahrnehmen von weiteren Kontrollterminen den Heilungsverlauf erheblich gefährdet, obwohl er wusste, dass diese notwendig und ihm zudem ärztlich dringend angeraten worden waren. In diesem Fall hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden, dass die Beweislastumkehr der haftungsbegründenden Kausalität nicht eingreift, sondern die Beweislast wieder auf den Patienten zurückverlagert ist.