Verjährung von Ersatzansprüchen und Wegnahmerechten
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren ebenso in sechs Monaten wie Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung.
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Zu beachten sind allerdings die unterschiedlichen Zeitpunkte des Verjährungsbeginns. Die Verjährung der Ansprüche des Vermieters beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem er die Mietsache zurückerhält. Der Verjährungsbeginn der Ansprüche des Mieters fällt mit der Beendigung des Mietverhältnisses zusammen. Hintergrund ist der, dass der Vermieter sich erst nach Rückerhalt der Mietsache überhaupt einen Überblick über gegebenenfalls bestehende Ansprüche machen kann. Da der Mieter die Wohnung bewohnt und somit mit deren Zustand vertraut ist, ist es demgegenüber lebensnah, den Verjährungsbeginn für dessen Ansprüche mit der Beendigung des Mietverhältnisses gleichzusetzen, da es auf den Zeitpunkt der Übergabe gerade nicht ankommt.
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Der Sinn dieser kurzen Verjährungsfristen liegt darin, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Die Anspruchsberechtigen sollen wegen der drohenden baldigen Verjährung genötigt werden, ihre Ansprüche alsbald geltend zu machen, sodass eine möglichst schnelle Klärung über bestehende Ansprüche erreicht wird.
Teilweise enthalten Formularmietverträge die Bestimmung, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung (erst) zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren. Der Bundesgerichtshof hat entsprechende Klauseln nun jedoch für unwirksam erklärt. Begründet hat er dies damit, dass diese Klauseln mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unvereinbar sind und den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (BGH, Urteil vom 08.11.2017, VIII ZR 13/17).
Eine Verlängerung der sechsmonatigen Verjährungsfrist in Formularmietverträgen ist aufgrund dieser Entscheidung nunmehr zukünftig ausgeschlossen. Weiterhin möglich ist jedoch die individualvertragliche Vereinbarung über eine Verlängerung der Verjährungsfristen zugunsten des Vermieters.