Anga­ben in ärzt­li­chen Auf­klä­rungs­ge­sprä­chen zur Wahr­schein­lich­keit des Ein­tritts bestimm­ter Kom­pli­ka­tio­nen (Kom­pli­ka­ti­ons­dich­te) müs­sen sich an der Häu­fig­keits­de­fi­ni­ti­on des Medi­cal Dic­tion­a­ry für Regu­la­to­ry Acti­vi­ties (Med­DRA), die in Medi­ka­men­ten-Bei­pack­zet­teln Ver­wen­dung fin­det, ori­en­tie­ren. Ent­spre­chen­des gilt eben­so für schrift­li­che Stan­dard-Auf­klä­rungs­bö­gen. Eine von die­sen Häu­fig­keits­an­ga­ben abwei­chen­de Benen­nung kann eine ver­harm­lo­sen­de Risi­ko­auf­klä­rung dar­stel­len, die die Pati­en­ten­ein­wil­li­gung in den Ein­griff unwirk­sam macht und somit zur Haf­tung des Arz­tes oder des Kran­ken­hau­ses führt.

So hat­te jüngst das Ober­lan­des­ge­richt Nürn­berg (Urteil vom 30.04.2015, 5 U 2282/13) ent­schie­den. In dem kon­kre­ten Fall war vor einer Hüft­pro­the­sen­wech­se­l­ope­ra­ti­on zur Auf­klä­rung der Pati­en­tin ein schrift­li­cher Stan­dard­auf­klä­rungs­bo­gen ver­wen­det wor­den, der eine Auf­lis­tung ver­schie­de­ner mög­li­cher Risi­ken und Kom­pli­ka­tio­nen ent­hielt, u.a. den Pas­sus „sehr sel­te­ne Ner­ven­ver­let­zun­gen, die trotz ope­ra­ti­ver Behand­lung (Ner­ven­naht) dau­er­haf­te Stö­run­gen wie eine Teil­läh­mung des Bei­nes ver­ur­sa­chen kön­nen“. Der im Ver­fah­ren bestell­te fach­me­di­zi­ni­sche Sach­ver­stän­di­ge hat­te ange­ge­ben, dass das Auf­tre­ten von Ner­ven­schä­den bei Hüft­pro­the­sen­ope­ra­tio­nen eine Wahr­schein­lich­keit von 3,5% auf­wei­se; bei Wech­se­l­ope­ra­tio­nen sei das Risi­ko erhöht. Das Risi­ko einer Ner­ven­schä­di­gung der Stär­ke, wie sie bei der Klä­ge­rin auf­ge­tre­ten war, bezeich­ne­te er mit etwa 0,1%. Ange­sichts der Tat­sa­che, dass weit­aus häu­fi­ger Medi­ka­men­te ver­ord­net und von Pati­en­ten ein­ge­nom­men wer­den als dass ope­ra­ti­ve Ein­grif­fe erfol­gen, und somit Pati­en­ten auch deut­lich häu­fi­ger den Bei­pack­zet­tel von Medi­ka­men­ten mit ent­spre­chen­den Häu­fig­keits­an­ga­ben zu Neben­wir­kun­gen lesen, ist das Gericht davon aus­ge­gan­gen, dass Häu­fig­keits­an­ga­ben, die in Auf­klä­rungs­bö­gen ver­wen­det wer­den, von Pati­en­ten genau­so ver­stan­den wer­den wie die, die in Bei­pack­zet­teln für Medi­ka­men­te ver­wen­det wer­den. Die Häu­fig­keits­an­ga­ben in Bei­pack­zet­teln nach Med­DRA defi­nie­ren den Begriff „sel­ten“ mit einer Wahr­schein­lich­keit von 0,1 bis 1,0 Pro­mil­le. Von einer „sehr sel­te­nen“ Neben­wir­kung wird gespro­chen, wenn die Wahr­schein­lich­keit unter 0,1 Pro­mil­le liegt. Da im ent­schie­de­nen Fall das Risi­ko einer Nerv­schä­di­gung, wie sie bei der Klä­ge­rin ein­ge­tre­ten war, bei 0,1 Pro­zent lag und damit weit­aus höher als 0,1 Pro­mil­le, aber den­noch im Auf­klä­rungs­bo­gen als „sehr sel­ten“ bezeich­net wur­de, hat das OLG Nürn­berg ange­nom­men, dass die­se Anga­be im Auf­klä­rungs­bo­gen als 000eine unzu­läs­si­ge Ver­harm­lo­sung des Ope­ra­ti­ons­ri­si­kos zu wer­ten ist.

Die­se Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung führ­te zu einer Unwirk­sam­keit der Ein­wil­li­gung der Pati­en­tin in den vor­ge­nom­men Hüft­pro­the­sen­wech­sel­ein­griff und mit­hin zu einem rechts­wid­ri­gen Ein­griff. Im Hin­blick auf die ein­ge­tre­te­ne schwe­re und dau­er­haf­te Nerv­schä­di­gung hat das OLG Nürn­berg der Klä­ge­rin ein Schmer­zens­geld in Höhe von 25.000,- EUR zugesprochen.