Fachanwalt Mietrecht: Fachbeitrag vom 04.06.2011

Verjährung des Ersatzanspruches für nicht geschuldete Schönheitsreparaturen   Die Ausführung von Schönheitsreparaturen obliegt gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich dem Vermieter. Etwas anderes gilt nur, wenn die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag wirksam auf den Mieter abgewälzt worden ist. In einer Vielzahl von Fällen sind vom BGH sog. Schönheitsreparaturklauseln als [...]