Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes ist der Ver­mie­ter zur Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses gemäß § 543 Abs. 1 BGB berech­tigt, wenn der Mie­ter die Mie­te fort­ge­setzt unpünkt­lich zahlt. Eine ent­spre­chen­de Kün­di­gung kann jedoch erst nach erfolg­ter Abmah­nung erfol­gen. Setzt der Mie­ter nach erfolg­ter Abmah­nung das abge­mahn­te Ver­hal­ten – die ver­spä­te­te Miet­zah­lung – fort, so kann der Ver­mie­ter bereits bei einem wei­te­ren zeit­na­hen Ver­stoß die Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses aussprechen.

 

  • 556b BGB bestimmt, dass die Mie­te zu Beginn, spä­tes­tens bis zum drit­ten Werk­tag der ein­zel­nen Zeit­ab­schnit­te (in der Regel Mona­te) zu ent­rich­ten ist. Der Bun­des­ge­richts­hof hat inso­weit klar­ge­stellt, dass es für die Recht­zei­tig­keit der Miet­zah­lung im Über­wei­sungs­ver­kehr nicht dar­auf ankommt, dass die Mie­te bis zum drit­ten Werk­tag des ver­ein­bar­ten Zeit­ab­schnitts auf dem Kon­to des Ver­mie­ters ein­ge­gan­gen ist. Viel­mehr genügt es, dass der Mie­ter – bei aus­rei­chend gedeck­tem Kon­to – sei­nem Zah­lungs­dienst­leis­ter (Bank) den Zah­lungs­auf­trag bis zum drit­ten Werk­tag des ver­ein­bar­ten Zeit­ab­schnitts erteilt.

 

Die in nahe­zu sämt­li­chen Miet­ver­trags­for­mu­la­ren befind­li­che Klau­sel, dass es für die Recht­zei­tig­keit der Zah­lung nicht auf die Absen­dung, son­dern auf die Ankunft des Gel­des bei dem Ver­mie­ter ankommt, hat der Bun­des­ge­richts­hof gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirk­sam erklärt (BGH, Urteil vom 05.10.2016, VIII ZR 222/15). Er hat dies damit begrün­det, dass die­se Klau­sel bei gebo­te­ner kun­den­feind­lichs­ter Aus­le­gung das Risi­ko einer durch Zah­lungs­dienst­leis­ter ver­ur­sach­ten Ver­zö­ge­rung des Zah­lungs­vor­gangs ent­ge­gen der gesetz­li­chen Rege­lung dem Mie­ter auferlegt.

 

Für Ver­mie­ter bedeu­tet dies, dass zukünf­tig für die Recht­zei­tig­keit der Miet­zah­lung auf den fünf­ten Werk­tag des Monats abzu­stel­len sein dürf­te. Jeden­falls dürf­te eine vor­he­ri­ge Abmahnung/Kündigung wenig Aus­sicht auf Erfolg haben. Inso­weit ist noch zu berück­sich­ti­gen, dass der Sams­tag zwar ein Werk­tag, jedoch kein Bank­ar­beits­tag ist. Bei der Berech­nung der Werk­ta­ge sind somit nur fünf Wochen­ta­ge in Ansatz zu brin­gen. Ver­mie­tern ist daher anzu­ra­ten, ihre Miet­zah­lungs­ein­gän­ge erst zwi­schen dem Sieb­ten und Ach­ten eines jeden Monats zu kon­trol­lie­ren bzw. bei aus­blei­ben­der Mie­te erst zu die­sem Zeit­punkt eine Abmah­nung oder Kün­di­gung wegen unpünkt­li­cher Miet­zah­lun­gen auszusprechen.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=371146584acb8b1dbc671e1ed24f01c3&nr=76934&pos=0&anz=1