Mehrere Mieter als Vertragspartner
Oftmals besteht die Mieterseite aus mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen. Dies ist für den Vermieter in der Regel auch sinnvoll, da sämtliche Mieter als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis haften. Der Vermieter verringert somit sein Risiko, Zahlungsausfälle zu erleiden, da er mehrere Schuldner hat, die er in Anspruch nehmen kann.
»> Fachanwalt Mietrecht FAQ
Der Nachteil einer Personenmehrheit auf Mieterseite ist demgegenüber, dass sämtliche Vertragsänderungen auch von allen Mietern akzeptiert werden müssen. D.h. für den Vermieter, dass insbesondere Mieterhöhungen und Kündigungen jedem Mieter gegenüber erklärt werden müssen. Zustimmungspflichtige Mieterhöhungen müssen zudem von sämtlichen Mietern akzeptiert werden.
Selbst ein mit einem Ehepaar abgeschlossener Mietvertrag kann nur geändert werden, wenn alle Mieter an der Änderungsvereinbarung mitwirken (BGH, Urteil vom 16.03.2016, VIII ZR 326/14). Die Regelung des § 1357 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs) greift vorliegend nicht, weil die Änderung eines Mietvertrages nicht zu den Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs zählt, sodass durch Handlungen eines Ehegatten nicht beide berechtigt und verpflichtet werden können.
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Insbesondere problematisch ist dies bei Kündigungen sowohl vom Vermieter als auch von der Mieterseite. Der Vermieter ist verpflichtet, auch bei getrennt lebenden Eheleuten, welche den Mietvertrag zuvor gemeinsam abgeschlossen haben, beiden Mietern eine Kündigungserklärung zukommen zu lassen. Dies gestaltet sich bei mehreren Mietern teilweise schwierig, wenn die neue Anschrift des ausgezogenen Mieters nicht bekannt ist.
Ebenso muss im umgekehrten Fall eine Kündigung auch von sämtlichen Mietern, unabhängig davon, ob diese noch gemeinsam die Wohnung nutzen, unterzeichnet und dem Vermieter zugestellt werden. Anderenfalls kann der Vermieter die Kündigung zurückweisen, da eine Kündigung nur einheitlich von sämtlichen Mietern wirksam ausgesprochen werden kann. Dies kann in der Praxis dazu führen, dass ein Mieter den anderen Mieter notfalls gerichtlich auf Mitwirkung an der Kündigungserklärung in Anspruch nehmen muss, um sich wirksam von einem Mietvertrag zu lösen.