Geburtsschäden durch Fehler bei der Geburt

Die Geburt eines Kin­des ist an sich ein freu­di­ges Ereig­nis. Oft muss­ten Eltern lan­ge auf ihr Kind war­ten. Kommt es zu einem medi­zi­ni­schen Feh­ler bei der Geburt, sei es als ein Ärz­te­feh­ler, Heb­am­men­feh­ler, Pfle­ge­feh­ler oder durch einen Orga­ni­sa­ti­ons­feh­ler, kann ein Rechts­an­walt für Geburts­scha­dens­recht zwar das trau­ri­ge Ereig­nis nicht unge­sche­hen machen, aber er kann für einen finan­zi­el­len Aus­gleich sorgen.

Geburts­schä­den sind ganz beson­ders tra­gi­sche Ereig­nis­se, die oft mit einer erheb­li­chen Ein­schrän­kung der Lebens­qua­li­tät des Kin­des und der Fami­lie ein­her­ge­hen. Ein Rechts­an­walt für Geburts­scha­dens­recht kann die­ses Unglück natür­lich nicht unge­sche­hen machen, aber er kann dafür sor­gen, dass die Betrof­fe­nen einen finan­zi­el­len Aus­gleich erhal­ten. Sicher­lich sind schwe­re Geburts­schä­den als Fol­ge von Feh­lern sehr dra­ma­tisch. Sie stel­len das gan­ze wei­te­re Leben der Betrof­fe­nen auf den Kopf. Die Kin­der lei­den oft an Behin­de­run­gen, die nicht mehr regu­liert bzw. rück­gän­gig gemacht wer­den kön­nen. Gera­de der hypo­xi­sche Hirn­scha­den, der durch Sau­er­stoff­man­gel wäh­rend der Geburt ent­steht, ist sehr gefähr­lich. Sind beson­ders schwe­re For­men zu erken­nen, so wird ein nor­ma­les Leben des Kin­des nicht mög­lich sein. Die­se Kin­der sind meis­tens schwerstbehindert.

 

Was aber ist konkret unter Geburtsschäden zu verstehen und wann haftet der Arzt?

Wie schon beschrie­ben gehen Geburts­schä­den auf Feh­ler bei der Geburt zurück. Nicht rele­vant ist, ob die­se Feh­ler bei der Vor­be­rei­tung der Geburt oder wäh­rend der Ent­bin­dung began­gen wor­den sind. Hat der Arzt bei einer Vor­sor­ge­un­ter­su­chung eine Schwan­ger­schafts­er­kran­kung nicht erkannt, so fällt das eben­falls unter das Geburts­scha­dens­recht. Ein Rechts­an­walt für Geburts­scha­dens­recht wird nicht den Arzt oder die Kli­nik ver­tre­ten, son­dern nur die geschä­dig­ten Pati­en­ten. So es im Umfeld der Geburt zu einem Feh­ler gekom­men ist, hat ein Rechts­an­walt für Geburts­scha­dens­recht die not­wen­di­ge Erfahrung,eine empa­thi­sche Bera­tung und die Wah­rung der Inter­es­sen sei­ner Kli­en­ten vorzunehmen.

 

Die Durchsetzung der Interessen ist vorrangig

So es not­wen­dig sein soll­te, wird der Rechts­an­walt für Geburts­scha­dens­recht alle aner­kann­ten und unab­hän­gi­gen Medi­zi­ner als auch Gut­ach­ter zu einer Beur­tei­lung einer even­tu­el­len Arzt­haf­tung hin­zu­zie­hen. Das unbe­ding­te Ziel ist der recht­mä­ßi­ge Anspruch auf Scha­den­er­satz und Schmer­zens­geld. Dabei muss es nicht unbe­dingt zu einer Kla­ge gegen den Ver­ur­sa­cher kom­men. Zuerst wird ver­sucht, eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung zu erzie­len. In vie­len Fäl­len geschieht dies über Ver­hand­lun­gen mit Haft­pflicht­ver­si­che­rern der Kli­ni­ken oder der Ärz­te. Kommt es dabei zu kei­nem zufrie­den­stel­len­den Ergeb­nis, wird der Rechts­an­walt für Geburts­scha­dens­recht den Kla­ge­weg vorbereiten.

 

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