Ärztliche Sorgfaltspflichtverletzungen im Bereich der Schwangerschaftsbetreuung sowie Geburtshilfe können dramatische gesundheitliche Folgen für Mutter und Kind haben. Nicht selten führen ärztliche Fehler in diesem Bereich zu schwerstgeschädigten Kindern. Aus diesem Grunde ist das frühzeitige Erkennen von Risiken von erheblicher Bedeutung für ein fachgerechtes Geburtsmanagement. Ziel ist es dabei, den erkannten Risiken mittels entsprechender Behandlungskonzepte entgegenzuwirken und diese damit zu minimieren. Mit der Frage, wie frühzeitig der behandelnde Arzt bei einer sich anbahnenden Risikogeburt über Alternativen zur vaginalen Entbindung aufzuklären hat, hatte sich jüngst das OLG Bamberg (4 U 115/07) in folgendem Fall zu befassen:
Die 27-jährige Klägerin begab sich in der 37. Schwangerschaftswoche in das beklagte Krankenhaus, um die Frage einer vorzeitigen Geburtseinleitung wegen Gestosesymptomatik (=Stoffwechselstörung während der Schwangerschaft) und kräftigem Feten klären zu lassen. Ausweislich des Mutterpasses hatte die Klägerin bereits 4 Jahre zuvor ihr erstes Kind mit einem Geburtsgewicht von knapp 4.200 g sowie erschwerter Schulterentwicklung zur Welt gebracht. Auch im Verlaufe der aktuellen Schwangerschaft war das Gewicht der Klägerin erheblich gestiegen (von 63,5 auf 96 kg). Eine Gestosesymptomatik wurde verneint, das Fötusgewicht mit 3.500 g bestimmt. 4 Wochen später wurde die Klägerin mit Wehentätigkeit im beklagten Krankenhaus aufgenommen. Der aufnehmende Arzt vermerkte in der Akte der Klägerin einen großen Bauch sowie ein großes Kind.
Nachdem sich im Verlaufe der folgenden 9 Stunden kein Geburtsfortschritt einstellte, wünschte die Klägerin sodann die Durchführung einer Sectio (=Kaiserschnitt). Tatsächlich wurde von dem die Geburtsleitung innehabenden Arzt gegen eine Sectio und für eine Vakuumextraktion entschieden. Diese gestaltete sich wegen eines tiefen Schulterquerstandes des Kindes (Schulterdystokie) als nicht durchführbar, so dass die Klägerin gut 1 Stunde nach ihrem ausdrücklichen Wunsch einer Schnittentbindung vaginaloperativ entbunden wurde. Das Kind hatte ein Geburtsgewicht von knapp 5.300 g und wies in Folge des Schulterquerstandes eine bleibende Lähmung des Nervengeflechts des linken Armes (vollständige Plexusparese) auf.
Das OLG Bamberg hatte sich unter anderem mit der Frage zu befassen, ob die Klägerin bereits im Anschluss an ihre Kontrolluntersuchung rund 4 Wochen vor der Geburt über die Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung wegen des erhöhten Risikos eines Schulterquerstandes in Folge des erhöhten Gewichtes des Kindes aufzuklären war. Dies hat das OLG abgelehnt. Erst im Zusammenhang mit der akuten Entbindungssituation sei der Arzt verpflichtet, über die Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung aufzuklären. Dies gelte in der vorliegenden Fallkonstellation umso mehr, als dass 4 Wochen vor der Geburt die Prognose der weiteren Entwicklung insbesondere hinsichtlich des Geburtsgewichtes allein schon wegen des zeitlichen Abstandes zum errechneten Geburtstermin mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei.
Der Auffassung des OLG ist mit erheblichen Bedenken zu begegnen. Die Aufklärungspflicht des Arztes ist Ausfluss des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten, welches grundgesetzlich in Art. 1, 2 verankert ist. Damit der Patient in einen geplanten Eingriff einwilligen kann, hat der Arzt ihn rechtzeitig über Art und Umfang des Eingriffes, dessen Risiken und mögliche Folgen sowie eventuell bestehende Behandlungsalternativen aufzuklären. Nur wenn der Patient im Großen und Ganzen abschätzen kann, was auf ihn zukommt, kann er wirksam in den Eingriff einwilligen. Dabei hat in Fallkonstellationen wie der vorliegenden die Aufklärung über Behandlungsalternativen bereits dann zu erfolgen, wenn sich deutliche Anzeichen für eine Risikoerhöhung durch eine vaginale Entbindung zeigen. Solche aber waren hier bereits 4 Wochen vor dem Entbindungstermin vorhanden. Auch wenn die Entwicklung des Geburtsgewichtes bis zum errechneten Geburtstermin nicht genau vorhersehbar war und damit letztlich auch der Eintritt der geburtshilflichen Komplikation des Schulterquerstandes nicht sicher abschätzbar war, übersieht die vom OLG vertretenen Rechtsauffassung, dass wenn sich im Geburtsvorgang das Risiko der Schulterdystokie verwirklicht, keine Behandlungsalternativen mehr möglich sind, insbesondere keine Kaiserschnittentbindung mehr durchgeführt werden kann. Eine Aufklärung erst zu diesem Zeitpunkt liefe demnach völlig ins Leere. Dementsprechend setzt ein fachgerechtes Geburtsmanagement auch die frühzeitige Aufklärung über sich abzeichnende Risiken sowie daraus resultierenden Behandlungsalternativen voraus.