Lärmbelästigung durch Musizieren in den eigenen vier Wänden
Hinsichtlich der Lärmbelästigung anderer Mieter des Hauses durch Musizieren in der eigenen Wohnung gibt es bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen. Prinzipieller Tenor dieser Entscheidungen ist, dass ein Musizieren in den eigenen vier Wänden generell zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, solange dieses außerhalb der Ruhezeiten und nicht an Sonntagen stattfindet.
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Dem Bundesgerichtshof wurde nunmehr ein Fall zur Entscheidung vorgelegt, in welchem die Parteien unmittelbare Nachbarn in einer Reihenhaussiedlung waren. Der Beklagte Nachbar war Berufsmusiker und übte im Erdgeschoss sowie im Dachgeschoss seines Hauses zu bestimmten Zeiten auf der Trompete. Die klagende Partei hatte für sich beansprucht, dass das Spielen von Musikinstrumenten in dem Anwesen des Nachbarn nicht in ihrem Haus wahrgenommen werden dürfe.
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeit-beschäftigung gehört. Deshalb sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen (BGH, Urteil vom 26.10.2018, V ZR 143/17).
Die Beurteilung ist unabhängig davon, ob es sich um einen Berufsmusiker oder lediglich um einen Hobbymusiker handelt. Dem Nachbarn kann das Musizieren nicht generell in den Haupträumen seines Hauses gänzlich untersagt werden, auch wenn sich die Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen, wie etwa dem Dachgeschoss oder dem Keller, verringern oder sogar verhindern lassen.
Das Gericht hat zudem noch betont, dass bei der Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten die insoweit bekannten und allgemeingültigen Ruhezeiten gelten. Ein Musiker muss daher nicht darauf Rücksicht nehmen, dass der Nachbar aufgrund seiner individuellen Lebensumstände (z.B. Arbeiten im Schichtdienst) andere Ruhezeiten hat, als dies üblicherweise der Fall ist.
Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und der örtlichen Gegebenheiten. Eine generalisierende Betrachtung verbietet sich insoweit.
Als groben Richtwert hat der Bundesgerichtshof eine Beschränkung des Musizierens auf 2 bis 3 Stunden an Werktagen und 1 bis 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen angesehen. Hierbei sind selbstverständlich die üblichen Ruhezeiten zu beachten. Interessant ist jedoch insoweit, dass der BGH auch ein bis zu zweistündiges Musizieren an Sonn- und Feiertagen für sozial adäquat hält.