Lärmbelästigung durch Musizieren in den eigenen vier Wänden

 

Hin­sicht­lich der Lärm­be­läs­ti­gung ande­rer Mie­ter des Hau­ses durch Musi­zie­ren in der eige­nen Woh­nung gibt es bereits eine Viel­zahl von gericht­li­chen Ent­schei­dun­gen. Prin­zi­pi­el­ler Tenor die­ser Ent­schei­dun­gen ist, dass ein Musi­zie­ren in den eige­nen vier Wän­den gene­rell zum ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch der Miet­sa­che gehört, solan­ge die­ses außer­halb der Ruhe­zei­ten und nicht an Sonn­ta­gen stattfindet.

 

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Dem Bun­des­ge­richts­hof wur­de nun­mehr ein Fall zur Ent­schei­dung vor­ge­legt, in wel­chem die Par­tei­en unmit­tel­ba­re Nach­barn in einer Rei­hen­haus­sied­lung waren. Der Beklag­te Nach­bar war Berufs­mu­si­ker und übte im Erd­ge­schoss sowie im Dach­ge­schoss sei­nes Hau­ses zu bestimm­ten Zei­ten auf der Trom­pe­te. Die kla­gen­de Par­tei hat­te für sich bean­sprucht, dass das Spie­len von Musik­in­stru­men­ten in dem Anwe­sen des Nach­barn nicht in ihrem Haus wahr­ge­nom­men wer­den dürfe.

 

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Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass das häus­li­che Musi­zie­ren ein­schließ­lich des dazu­ge­hö­ri­gen Übens zu den sozi­al­ad­äqua­ten und übli­chen For­men der Frei­zeit-beschäf­ti­gung gehört. Des­halb sind dar­aus her­rüh­ren­de Geräuschein­wir­kun­gen jeden­falls in gewis­sen Gren­zen zumut­bar und in die­sem Rah­men als unwe­sent­li­che Beein­träch­ti­gung des benach­bar­ten Grund­stücks im Sin­ne von § 906 Abs. 1 BGB anzu­se­hen (BGH, Urteil vom 26.10.2018, V ZR 143/17).

 

Die Beur­tei­lung ist unab­hän­gig davon, ob es sich um einen Berufs­mu­si­ker oder ledig­lich um einen Hob­by­mu­si­ker han­delt. Dem Nach­barn kann das Musi­zie­ren nicht gene­rell in den Haupt­räu­men sei­nes Hau­ses gänz­lich unter­sagt wer­den, auch wenn sich die Geräuschein­wir­kun­gen durch die Nut­zung von Neben­räu­men, wie etwa dem Dach­ge­schoss oder dem Kel­ler, ver­rin­gern oder sogar ver­hin­dern lassen.

 

Das Gericht hat zudem noch betont, dass bei der Bestim­mung der ein­zu­hal­ten­den Ruhe­zei­ten die inso­weit bekann­ten und all­ge­mein­gül­ti­gen Ruhe­zei­ten gel­ten. Ein Musi­ker muss daher nicht dar­auf Rück­sicht neh­men, dass der Nach­bar auf­grund sei­ner indi­vi­du­el­len Lebens­um­stän­de (z.B. Arbei­ten im Schicht­dienst) ande­re Ruhe­zei­ten hat, als dies übli­cher­wei­se der Fall ist.

 

Wann und wie lan­ge musi­ziert wer­den darf, rich­tet sich immer nach den Umstän­den des Ein­zel­falls, ins­be­son­de­re dem Aus­maß der Geräuschein­wir­kung, der Art des Musi­zie­rens und der ört­li­chen Gege­ben­hei­ten. Eine gene­ra­li­sie­ren­de Betrach­tung ver­bie­tet sich insoweit.

 

Als gro­ben Richt­wert hat der Bun­des­ge­richts­hof eine Beschrän­kung des Musi­zie­rens auf 2 bis 3 Stun­den an Werk­ta­gen und 1 bis 2 Stun­den an Sonn- und Fei­er­ta­gen ange­se­hen. Hier­bei sind selbst­ver­ständ­lich die übli­chen Ruhe­zei­ten zu beach­ten. Inter­es­sant ist jedoch inso­weit, dass der BGH auch ein bis zu zwei­stün­di­ges Musi­zie­ren an Sonn- und Fei­er­ta­gen für sozi­al adäquat hält.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=436c449624382fe4bb2bd6c1f5b04590&nr=86092&linked=pm&Blank=1