Geschuldeter Schallschutz bei Ausbau oder Umbau einer Eigentumswohnung
Ein gelegentlicher Streitpunkt im räumlichen Miteinander einer Wohnungs-eigentümergemeinschaft sind Lärmbelästigungen, welche durch Trittschall hervorgerufen werden. Hierdurch fühlen sich häufig Mieter bzw. Eigentümer der unterhalb gelegenen Wohnung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. In der Regel treten diese Konflikte dann auf, wenn in der oberhalb gelegenen Wohnung der Fußbodenbelag ausgetauscht oder gar die Art des Bodens verändert, also beispielsweise Parkett statt Teppichboden verlegt wird.
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Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Wohnungseigentümer den Fußbodenaufbau im Bereich seines Sondereigentums geändert hatte. Der in der unterhalb liegenden Wohnung lebende Eigentümer verlangte nunmehr eine Schalldämmung nach den aktuellen DIN-Vorschriften.
Der Bundesgerichtshof hat einen entsprechenden Anspruch verneint und klargestellt, dass sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm richtet (BGH, Urteil vom 06.07.2018, V ZR 221/17).
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So bei einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen wird, können zwar generell die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz maßgeblich sein, dies gelte allerdings nur, wenn es sich um grundlegende Umbauten oder Ausbauten, zum Beispiel den Ausbau eines Dachgeschosses, handle.
Liegen jedoch lediglich Sanierungsmaßnahmen vor, welche einer üblichen Instandsetzung oder Modernisierung des Sondereigentums dienen, kann ein verbessertes Schallschutzniveau nicht beansprucht werden. Es besteht in diesem Fall lediglich ein Recht darauf, dass das bisherige Schallschutzniveau im Prinzip erhalten bleibt bzw. zumindest keine signifikante Verschlechterung eintritt.