Widerruf der Verwalterzustimmung bei Verkauf der Eigentumswohnung
Oftmals ist in Teilungserklärungen von Wohnungseigentümergemeinschaften festgelegt, dass der veräußernde Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Eigentums die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft oder eines Dritten, in der Regel des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft, bedarf.
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Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem der Verwalter zunächst seine Zustimmung zur Veräußerung vor dem mit der Beurkundung beauftragten Notar erklärt hatte, diese jedoch im Anschluss widerrufen und dies dem Grundbuchamt auch entsprechend mitgeteilt hatte. Das Grundbuchamt verweigerte daraufhin bis zur richterlichen Entscheidung die Umschreibung des Eigentums wegen fehlender Verwalterzustimmung.
Der Bundesgerichtshof hat dahingehend entschieden, dass die einmal erteilte Zustimmung unwiderruflich wird, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist (BGH, Beschluss vom 06.12.2018, VZB 134/17).
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Eine erneute Zustimmungserklärung ist nach einmal erfolgter Zustimmung für das schuldrechtliche Kausalgeschäft — den Kaufvertragsschluss — nicht erneut für das dingliche Erfüllungsgeschäft — die Auflassung — notwendig. Das heißt, dass obwohl sich der Kauf immer in das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft aufspaltet, nur eine einmalige Zustimmung notwendig ist.
Anderenfalls wäre der Käufer verpflichtet, seine aus dem Kaufvertrag eingegangene Verpflichtung erfüllen zu müssen, obwohl die Zustimmung inzwischen widerrufen worden ist. Es wird daher von dem Verwalter bzw. dem Dritten verlangt, die Gründe für eine eventuelle Versagung der Zustimmung vor Abgabe der Zustimmungserklärung zu prüfen, da ein späterer Widerruf zumindest nach dem Ende des notariellen Beurkundungstermins nicht mehr möglich und die einmal erklärte Zustimmung somit bindend ist.
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