Eigenbedarfskündigung einer GbR
Der Vermieter kann gemäß § 573 BGB eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses lediglich dann aussprechen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt, wenn er mithin Eigenbedarf geltend macht.
»> Fachanwalt Mietrecht FAQ
Eine juristische Person kann ebenso wenig Eigenbedarf geltend machen wie eine Personengesellschaft. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht unmittelbar gemäß § 573 Abs. 2 Ziff. 2 BGB wegen Eigenbedarfs kündigen, da der Kündigungs-tatbestand auf natürliche Personen zugeschnitten ist. Allerdings ist dieser Kündigungstatbestand bei einer Kündigung einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts weiterhin analog anzuwenden. Das heißt, dass eine GbR Eigenbedarf für Gesellschafter bzw. für Angehörige eines Gesellschafters geltend machen kann (BGH, Urteil vom 14.12.2016, VIII ZR 232/15). Der Bundesgerichtshof setzt die GbR insoweit mit einer Miteigentümergemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft gleich.
Ihr Fachanwalt für Mietrecht informiert
Für Mieter bedeutet dies, dass sie bei Missbrauchsfällen – Gründung einer Außen-GbR lediglich zum Zwecke des Ausspruchs einer Eigenbedarfskündigung – ausschließlich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB einer Kündigung entgegentreten können.
Im Rahmen der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zudem festgestellt, dass der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dem Mieter eine andere ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten hat, sofern sich diese im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet.
Ein Verstoß gegen diese Anbietpflicht macht eine ursprünglich wirksame Eigenbedarfskündigung aber nicht nachträglich unwirksam, sondern löst gegenüber dem Mieter lediglich Schadensersatzansprüche in Geld gemäß § 280 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag aus. Denkbar sind insoweit höhere Umzugskosten oder die Zahlung einer Maklercourtage.