Da jeder ärztliche Heileingriff per se eine Körperverletzung darstellt, muss der Patient vor Durchführung der Behandlung seine Einwilligung hierzu erteilen. Ohne eine wirksame Einwilligung würde sich der behandelnde Arzt strafbar machen. Eine wirksame Einwilligung kann der Patient jedoch nur erteilen, wenn er zuvor über die Risiken der geplanten Behandlung aufgeklärt worden ist. Der Patient muss über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit sich diese für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können.
Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (BGH, Urt. v. 07.02.1984, VI ZR 174/82 und BGH, Urt. v. 15.02.2000, VI ZR 48/99). Entscheidend ist zudem nicht die Komplikationshäufigkeit, sondern die Bedeutung, die das Risiko für den Entschluss des Patienten zur Durchführung der geplanten Operation haben kann. Dies führt dazu, dass ggf. auch über ein Risiko aufgeklärt werden muss, welches sich nur sehr selten verwirklicht, aber im Verwirklichungsfall zu einer besonders schweren Belastung für die Lebensführung des Patienten werden kann (BGH, Urt. v. 06.07.2010, VI ZR 198/09).
Aufzuklären ist allerdings nur über bekannte Risiken. Ist dem behandelnden Arzt ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung (noch) nicht bekannt, entfällt eine Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung. Insoweit wird allerdings nicht auf die gesamte medizinische Wissenschaft, sondern nur auf das Fachgebiet des behandelnden Arztes abgestellt, da er nur solche Risiken kennen muss, die auch in sein Spezialgebiet fallen (BGH, Urt. v. 19.10.2010, VI ZR 241/09). Unabdingbarer Bestandteil der Risikoaufklärung ist auch eine Information des Patienten dahingehend, wie dringlich der geplante Eingriff durchgeführt werden muss.
Der behandelnde Arzt muss den Patienten zudem in einer Sprache aufklären, die dieser auch versteht, d.h. medizinische Fachbegriffe müssen erläutert bzw. übersetzt werden. Die Aufklärung hat demzufolge in einem persönlichen Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder einem Arzt der gleichen Fachrichtung stattzufinden. Eine lediglich schriftliche Aufklärung mit Hilfe sog. Aufklärungsbögen ist für sich genommen unwirksam. Selbstverständlich können die entsprechenden Aufklärungsbögen jedoch in dem Aufklärungsgespräch verwendet werden. Beweispflichtig für die ordnungsgemäße Durchführung des Aufklärungsgesprächs ist der behandelnde Arzt. Zur Beweisführung ist ein – wenn auch unterschriebener – Aufklärungsbogen alleine nicht ausreichend.
Liegt ein Aufklärungsmangel vor, kann der Patient in einem späteren Prozess die Aufklärungsrüge erheben. Zu einer (zivilrechtlichen) Haftung des Arztes führt dies allerdings nur, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, über welches nicht aufgeklärt worden ist. Verwirklicht sich demgegenüber (nur) ein Risiko, über das aufgeklärt worden ist, wird der Zurechnungszusammenhang für den eingetretenen Schaden nämlich selbst dann verneint, wenn über erhebliche weitere Risiken nicht aufgeklärt worden ist (BGH, VersR 2001, 592). Auch bei Nichtvorliegen eines Aufklärungsmangels kann in einem solchen Fall natürlich dennoch ein Behandlungsfehler vorliegen, wenn die streitgegenständliche Behandlung nicht lege artis bzw. nach dem Facharztstandard vorgenommen worden ist.