Ein geburtsleitender Arzt muss die werdende Mutter während des laufenden Geburtsvorganges nicht über die Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung aufklären, wenn diese Entbindungsmethode zum Handlungszeitpunkt keine medizinisch gleichwertige Behandlungsalternative mehr darstellt. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 31.07.2013, 7 U 91/12) entschieden. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass nach einem kontinuierlichen fetalen Herzfrequenzabfall die Notwendigkeit einer raschen Einleitung von geburtsbeendenden Maßnahmen festgestellt wurde und der Arzt sodann die Entbindung mit Hilfe einer Geburtszange durchführte, ohne die werdende Mutter über die Möglichkeit einer Geburtsbeendigung mittels Kaiserschnitts aufzuklären. Eine solche Aufklärung der Mutter sei in der konkreten Geburtssituation auch nicht vom Arzt geschuldet gewesen, da sie keine echte Behandlungsalternative mehr darstellte, da sich der Kopf des Kindes zu dem Zeitpunkt bereits sehr tief im Beckenausgang befunden hatte.
Dabei bezog sich das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die herrschende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Wahl der konkreten Behandlungsmethode primär Sache des behandelnden Arztes ist. Gibt es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht folglich eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss dem Patienten nach entsprechender ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will. Die Verpflichtung des Arztes zur Aufklärung über Behandlungsalternativen gehört in einem solchen Fall zu der dem Patienten geschuldeten Selbstbestimmungsaufklärung. Sie ist aber nur dann vom Arzt geschuldet, wenn der Patient eine echte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Behandlungsmöglichkeiten hat und zudem die Kenntnis über theoretisch in Betracht kommende Behandlungsalternativen für den Patienten in seiner jeweiligen Situation entscheidungserheblich ist. Speziell für den Bereich der Geburtshilfe hat der Bundesgerichtshof diese Grundsätze zur Aufklärung über Behandlungsalternativen konkretisiert, dass der Arzt in der normalen Entbindungssituation, bei der eine Schnittentbindung medizinisch nicht erforderlich ist, diese auch nicht thematisieren muss, d. h. eine vorsorgliche Aufklärung über verschiedene Entbindungsmethoden und deren unterschiedliche Risiken ist dann nicht geboten. Eine Aufklärung über theoretisch in Betracht kommende Möglichkeiten einer Geburtsbeendigung wird vom Arzt aber auch dann nicht geschuldet, wenn im laufenden Geburtsvorgang Umstände eintreten, die die Einleitung ärztlicher geburtsbeendender Maßnahmen erfordern, in der konkreten Situation aber keine medizinisch gleichwertige Methoden vorhanden sind.