So der Arzt von ihm erhobene oder bereits vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereiches gebotenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen ergreift, begeht er einen Diagnosefehler und somit einen (einfachen) Behandlungsfehler (BGH, Urteil vom 21.12.2010, VI ZR 284/09).
Ein Befunderhebungsfehler ist demgegenüber gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Bereits ein einfacher Befunderhebungsfehler führt – im Gegensatz zu einem einfachen Diagnosefehler – zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden. Dies gilt allerdings nur, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und dieser Fehler generell geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (BGH, Urteil vom 02.07.2013, VI ZR 554/12). Eine Umkehr der Beweislast scheidet lediglich dann aus, wenn jeglicher haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist.
Aufgrund dieser Beweislastumkehr im Falle eines Befunderhebungsfehlers ist dessen Abgrenzung zum Diagnosefehler für den erfolgreichen Ausgang eines Prozesses oft von entscheidender Bedeutung, da es häufig vorkommen, dass zwar ein Behandlungsfehler festgestellt wird, die erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche des Patienten jedoch daran scheitert, dass die Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden nicht bewiesen werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass eine unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung ebenfalls einen Befunderhebungsfehler darstellt, wenn der Arzt die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst hat – er mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt ist, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären. Begründet wird dies damit, dass es bei einer solchen Sachlage primär nicht um die Fehlinterpretation von Befunden – also einem klassischen Diagnosefehler –, sondern um deren Nichterhebung geht (BGH, Urteil vom 26.01.2016, VI ZR 146/14).
Die Umkehr der Beweislast im Falle des Vorliegens eines Befunderhebungsfehlers nimmt allerdings der Behandlerseite nicht die Möglichkeit, den Beweis des Gegenteils zu führen. D.h., Beweisanträge der Behandlerseite – hier: Einholung eines neonatologischen Sachverständigengutachtens – dürfen vom Gericht nicht übergangen werden. Die Behandlerseite hat somit immer noch die Möglichkeit nachzuweisen, dass der eingetretene Gesundheitsschaden nicht durch den Befunderhebungsfehler bzw. den groben Behandlungsfehler kausal verursacht worden ist.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=64722cfbdd7226c73d9201ac43888b1a&nr=74269&pos=0&anz=1