Von einem Befund­er­he­bungs­feh­ler wird im Arzt­haf­tungs­recht dann gespro­chen, wenn der Arzt die Erhe­bung medi­zi­nisch gebo­te­ner Befun­de unter­lässt. Ein der­ar­ti­ger Befund­er­he­bungs­feh­ler ist als gro­ber Behand­lungs­feh­ler zu qua­li­fi­zie­ren, wenn ele­men­tar gebo­te­ne Befun­de nicht erho­ben wur­den. Ein gro­ber Befund­er­he­bungs­feh­ler führt zu einer Beweis­last­um­kehr der haf­tungs­be­grün­den­den Kau­sa­li­tät zu Guns­ten des Pati­en­ten. Eine sol­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Pati­en­ten kann auch dann ein­tre­ten, wenn ein ein­fa­cher Befund­er­he­bungs­feh­ler vor­liegt. Vor­aus­set­zung ist dann, dass sich bei der unter­las­se­nen, aber gebo­te­nen Abklä­rung mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit ein reak­ti­ons­pflich­ti­ges posi­ti­ves Ergeb­nis gezeigt hät­te und sich die Ver­ken­nung die­ses Befun­des als fun­da­men­tal oder die Nicht­re­ak­ti­on hier­auf als grob feh­ler­haft dar­stel­len wür­de und der Feh­ler zudem gene­rell geeig­net ist, den tat­säch­lich ein­ge­tre­te­nen Gesund­heits­scha­den herbeizuführen.

In einer neu­en Ent­schei­dung hat sich das Ober­lan­des­ge­richt Saar­brü­cken (Urteil vom 04.02.2015, 1 U 27/13) damit befasst, wel­che Aus­wir­kung ein erheb­li­ches Mit­ver­schul­den des Pati­en­ten auf die vor­ge­nann­ten Grund­sät­ze der Beweis­last­um­kehr hat. Dabei hat das Ober­lan­des­ge­richt Saar­brü­cken unter Bezug­nah­me auf die herr­schen­de Recht­spre­chung des BGH (IV ZR 303/95) klar­ge­stellt, dass die Beweis­erleich­te­run­gen, die dem Pati­en­ten zu Gute kom­men, wenn ein gro­ber Behand­lungs­feh­ler vor­liegt, kei­ne Sank­ti­on für ein beson­ders schwe­res Arzt­ver­schul­den dar­stel­len, son­dern dar­an anknüp­fen, dass wegen des Gewichts des Behand­lungs­feh­lers die Auf­klä­rung des Behand­lungs­ge­sche­hens in beson­de­rer Wei­se erschwert ist.

Dar­aus fol­gert das Ober­lan­des­ge­richt Saar­brü­cken, dass wenn der Pati­ent durch sein Ver­hal­ten eben­falls zur Unauf­klär­bar­keit der Kau­sa­li­tät des ärzt­li­chen Fehl­ver­hal­tens für die Ent­ste­hung der Schä­den bei­getra­gen hat und des­sen Ver­hal­ten in der Schwe­re mit dem ärzt­li­chen Fehl­ver­hal­ten ver­gleich­bar ist, kein Grund mehr besteht, dem Pati­en­ten Beweis­erleich­te­run­gen zuzu­ge­ste­hen. Die Kau­sa­li­täts­ver­mu­tung für die haf­tungs-begrün­den­de Kau­sa­li­tät ent­fällt dann, wenn der Pati­ent durch sein (Fehl-)Verhalten eine selbst­stän­di­ge Kom­po­nen­te für den Hei­lungs­er­folg ver­ei­telt und dadurch in glei­cher Wei­se wie der gro­be Behand­lungs­feh­ler dazu bei­getra­gen hat, dass der Ver­lauf des Behand­lungs­ge­sche­hens nicht mehr auf­ge­klärt wer­den kann. Dies gilt sowohl bei einer Beweis­last­um­kehr im Fal­le eines gro­ben Befund­er­he­bungs­feh­lers als auch beim ein­fa­chen Befund­er­he­bungs­feh­ler. Die Beweis­last für die Aus­nah­me vom Grund­satz der Beweis­last­um­kehr trägt aller­dings der behan­deln­de Arzt.

Im zu ent­schei­den­den Fall hat­te der Arzt feh­ler­haft die gebo­te­nen intra­ope­ra­ti­ven Kon­troll­un­ter­su­chun­gen unter­las­sen. Der Pati­ent sei­ner­seits hat­te jedoch durch das Nicht­wahr­neh­men von wei­te­ren Kon­troll­ter­mi­nen den Hei­lungs­ver­lauf erheb­lich gefähr­det, obwohl er wuss­te, dass die­se not­wen­dig und ihm zudem ärzt­lich drin­gend ange­ra­ten wor­den waren. In die­sem Fall hat das Ober­lan­des­ge­richt Saar­brü­cken ent­schie­den, dass die Beweis­last­um­kehr der haf­tungs­be­grün­den­den Kau­sa­li­tät nicht ein­greift, son­dern die Beweis­last wie­der auf den Pati­en­ten zurück­ver­la­gert ist.