Verjährung von Ersatzansprüchen und Wegnahmerechten

 

Die Ersatz­an­sprü­che des Ver­mie­ters wegen Ver­än­de­run­gen oder Ver­schlech­te­run­gen der Miet­sa­che ver­jäh­ren eben­so in sechs Mona­ten wie Ansprü­che des Mie­ters auf Ersatz von Auf­wen­dun­gen oder auf Gestat­tung der Weg­nah­me einer Einrichtung.

 

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Zu beach­ten sind aller­dings die unter­schied­li­chen Zeit­punk­te des Ver­jäh­rungs­be­ginns. Die Ver­jäh­rung der Ansprü­che des Ver­mie­ters beginnt erst mit dem Zeit­punkt zu lau­fen, in wel­chem er die Miet­sa­che zurück­er­hält. Der Ver­jäh­rungs­be­ginn der Ansprü­che des Mie­ters fällt mit der Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses zusam­men. Hin­ter­grund ist der, dass der Ver­mie­ter sich erst nach Rück­erhalt der Miet­sa­che über­haupt einen Über­blick über gege­be­nen­falls bestehen­de Ansprü­che machen kann. Da der Mie­ter die Woh­nung bewohnt und somit mit deren Zustand ver­traut ist, ist es dem­ge­gen­über lebens­nah, den Ver­jäh­rungs­be­ginn für des­sen Ansprü­che mit der Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses gleich­zu­set­zen, da es auf den Zeit­punkt der Über­ga­be gera­de nicht ankommt.

 

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Der Sinn die­ser kur­zen Ver­jäh­rungs­fris­ten liegt dar­in, Rechts­si­cher­heit und Rechts­klar­heit zu schaf­fen. Die Anspruchs­be­rech­ti­gen sol­len wegen der dro­hen­den bal­di­gen Ver­jäh­rung genö­tigt wer­den, ihre Ansprü­che als­bald gel­tend zu machen, sodass eine mög­lichst schnel­le Klä­rung über bestehen­de Ansprü­che erreicht wird.

 

Teil­wei­se ent­hal­ten For­mu­lar­miet­ver­trä­ge die Bestim­mung, dass Ersatz­an­sprü­che des Ver­mie­ters wegen Ver­än­de­run­gen oder Ver­schlech­te­run­gen der Miet­sa­che und Ansprü­che des Mie­ters auf Ersatz von Auf­wen­dun­gen oder Gestat­tung der Weg­nah­me einer Ein­rich­tung (erst) zwölf Mona­ten nach Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses ver­jäh­ren. Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­spre­chen­de Klau­seln nun jedoch für unwirk­sam erklärt. Begrün­det hat er dies damit, dass die­se Klau­seln mit wesent­li­chen Grund­ge­dan­ken des § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unver­ein­bar sind und den Mie­ter ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen (BGH, Urteil vom 08.11.2017, VIII ZR 13/17).

 

Eine Ver­län­ge­rung der sechs­mo­na­ti­gen Ver­jäh­rungs­frist in For­mu­lar­miet­ver­trä­gen ist auf­grund die­ser Ent­schei­dung nun­mehr zukünf­tig aus­ge­schlos­sen. Wei­ter­hin mög­lich ist jedoch die indi­vi­du­al­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung über eine Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­fris­ten zuguns­ten des Vermieters.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e399801182ff9f36f58c07033d36f572&nr=80142&pos=0&anz=1