Mehrere Mieter als Vertragspartner

 

Oft­mals besteht die Mie­ter­sei­te aus meh­re­ren natür­li­chen und/oder juris­ti­schen Per­so­nen. Dies ist für den Ver­mie­ter in der Regel auch sinn­voll, da sämt­li­che Mie­ter als Gesamt­schuld­ner für Ver­bind­lich­kei­ten aus dem Miet­ver­hält­nis haf­ten. Der Ver­mie­ter ver­rin­gert somit sein Risi­ko, Zah­lungs­aus­fäl­le zu erlei­den, da er meh­re­re Schuld­ner hat, die er in Anspruch neh­men kann.

 

»> Fach­an­walt Miet­recht FAQ

 

Der Nach­teil einer Per­so­nen­mehr­heit auf Mie­ter­sei­te ist dem­ge­gen­über, dass sämt­li­che Ver­trags­än­de­run­gen auch von allen Mie­tern akzep­tiert wer­den müs­sen. D.h. für den Ver­mie­ter, dass ins­be­son­de­re Miet­erhö­hun­gen und Kün­di­gun­gen jedem Mie­ter gegen­über erklärt wer­den müs­sen. Zustim­mungs­pflich­ti­ge Miet­erhö­hun­gen müs­sen zudem von sämt­li­chen Mie­tern akzep­tiert werden.

 

Selbst ein mit einem Ehe­paar abge­schlos­se­ner Miet­ver­trag kann nur geän­dert wer­den, wenn alle Mie­ter an der Ände­rungs­ver­ein­ba­rung mit­wir­ken (BGH, Urteil vom 16.03.2016, VIII ZR 326/14). Die Rege­lung des § 1357 BGB (Geschäf­te zur Deckung des Lebens­be­darfs) greift vor­lie­gend nicht, weil die Ände­rung eines Miet­ver­tra­ges nicht zu den Geschäf­ten zur Deckung des Lebens­be­darfs zählt, sodass durch Hand­lun­gen eines Ehe­gat­ten nicht bei­de berech­tigt und ver­pflich­tet wer­den können.

 

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Ins­be­son­de­re pro­ble­ma­tisch ist dies bei Kün­di­gun­gen sowohl vom Ver­mie­ter als auch von der Mie­ter­sei­te. Der Ver­mie­ter ist ver­pflich­tet, auch bei getrennt leben­den Ehe­leu­ten, wel­che den Miet­ver­trag zuvor gemein­sam abge­schlos­sen haben, bei­den Mie­tern eine Kün­di­gungs­er­klä­rung zukom­men zu las­sen. Dies gestal­tet sich bei meh­re­ren Mie­tern teil­wei­se schwie­rig, wenn die neue Anschrift des aus­ge­zo­ge­nen Mie­ters nicht bekannt ist.

 

Eben­so muss im umge­kehr­ten Fall eine Kün­di­gung auch von sämt­li­chen Mie­tern, unab­hän­gig davon, ob die­se noch gemein­sam die Woh­nung nut­zen, unter­zeich­net und dem Ver­mie­ter zuge­stellt wer­den. Ande­ren­falls kann der Ver­mie­ter die Kün­di­gung zurück­wei­sen, da eine Kün­di­gung nur ein­heit­lich von sämt­li­chen Mie­tern wirk­sam aus­ge­spro­chen wer­den kann. Dies kann in der Pra­xis dazu füh­ren, dass ein Mie­ter den ande­ren Mie­ter not­falls gericht­lich auf Mit­wir­kung an der Kün­di­gungs­er­klä­rung in Anspruch neh­men muss, um sich wirk­sam von einem Miet­ver­trag zu lösen.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f88b775d99657d8555c2c38dc76ca302&nr=74516&pos=0&anz=1