Da jeder ärzt­li­che Heil­ein­griff per se eine Kör­per­ver­let­zung dar­stellt, muss der Pati­ent vor Durch­füh­rung der Behand­lung sei­ne Ein­wil­li­gung hier­zu ertei­len. Ohne eine wirk­sa­me Ein­wil­li­gung wür­de sich der behan­deln­de Arzt straf­bar machen. Eine wirk­sa­me Ein­wil­li­gung kann der Pati­ent jedoch nur ertei­len, wenn er zuvor über die Risi­ken der geplan­ten Behand­lung auf­ge­klärt wor­den ist. Der Pati­ent muss über die Art des Ein­griffs und sei­ne nicht ganz außer­halb der Wahr­schein­lich­keit lie­gen­den Risi­ken infor­miert wer­den, soweit sich die­se für einen medi­zi­ni­schen Lai­en aus der Art des Ein­griffs nicht ohne­hin erge­ben und für sei­ne Ent­schlie­ßung von Bedeu­tung sein kön­nen. Dem Pati­en­ten muss eine all­ge­mei­ne Vor­stel­lung von der Schwe­re des Ein­griffs und den spe­zi­fisch mit ihm ver­bun­de­nen Risi­ken ver­mit­telt wer­den, ohne die­se zu beschö­ni­gen oder zu ver­schlim­mern (BGH, Urt. v. 07.02.1984, VI ZR 174/82 und BGH, Urt. v. 15.02.2000, VI ZR 48/99). Ent­schei­dend ist zudem nicht die Kom­pli­ka­ti­ons­häu­fig­keit, son­dern die Bedeu­tung, die das Risi­ko für den Ent­schluss des Pati­en­ten zur Durch­füh­rung der geplan­ten Ope­ra­ti­on haben kann. Dies führt dazu, dass ggf. auch über ein Risi­ko auf­ge­klärt wer­den muss, wel­ches sich nur sehr sel­ten ver­wirk­licht, aber im Ver­wirk­li­chungs­fall zu einer beson­ders schwe­ren Belas­tung für die Lebens­füh­rung des Pati­en­ten wer­den kann (BGH, Urt. v. 06.07.2010, VI ZR 198/09). Auf­zu­klä­ren ist aller­dings nur über bekann­te Risi­ken. Ist dem behan­deln­den Arzt ein Risi­ko im Zeit­punkt der Behand­lung (noch) nicht bekannt, ent­fällt eine Haf­tung des Arz­tes man­gels schuld­haf­ter Pflicht­ver­let­zung. Inso­weit wird aller­dings nicht auf die gesam­te medi­zi­ni­sche Wis­sen­schaft, son­dern nur auf das Fach­ge­biet des behan­deln­den Arz­tes abge­stellt, da er nur sol­che Risi­ken ken­nen muss, die auch in sein Spe­zi­al­ge­biet fal­len (BGH, Urt. v. 19.10.2010, VI ZR 241/09). Unab­ding­ba­rer Bestand­teil der Risi­ko­auf­klä­rung ist auch eine Infor­ma­ti­on des Pati­en­ten dahin­ge­hend, wie dring­lich der geplan­te Ein­griff durch­ge­führt wer­den muss. Der behan­deln­de Arzt muss den Pati­en­ten zudem in einer Spra­che auf­klä­ren, die die­ser auch ver­steht, d.h. medi­zi­ni­sche Fach­be­grif­fe müs­sen erläu­tert bzw. „über­setzt“ wer­den. Die Auf­klä­rung hat dem­zu­fol­ge in einem per­sön­li­chen Gespräch mit dem behan­deln­den Arzt oder einem Arzt der glei­chen Fach­rich­tung statt­zu­fin­den. Eine ledig­lich schrift­li­che Auf­klä­rung mit Hil­fe sog. Auf­klä­rungs­bö­gen ist für sich genom­men unwirk­sam. Selbst­ver­ständ­lich kön­nen die ent­spre­chen­den Auf­klä­rungs­bö­gen jedoch in dem Auf­klä­rungs­ge­spräch ver­wen­det wer­den. Beweis­pflich­tig für die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Auf­klä­rungs­ge­sprächs ist der behan­deln­de Arzt. Zur Beweis­füh­rung ist ein — wenn auch unter­schrie­be­ner — Auf­klä­rungs­bo­gen allei­ne nicht ausreichend.

Liegt ein Auf­klä­rungs­man­gel vor, kann der Pati­ent in einem spä­te­ren Pro­zess die Auf­klä­rungs­rü­ge erhe­ben. Zu einer (zivil­recht­li­chen) Haf­tung des Arz­tes führt dies aller­dings nur, wenn sich ein Risi­ko ver­wirk­licht hat, über wel­ches nicht auf­ge­klärt wor­den ist. Ver­wirk­licht sich dem­ge­gen­über (nur) ein Risi­ko, über das auf­ge­klärt wor­den ist, wird der Zurech­nungs­zu­sam­men­hang für den ein­ge­tre­te­nen Scha­den näm­lich selbst dann ver­neint, wenn über erheb­li­che wei­te­re Risi­ken nicht auf­ge­klärt wor­den ist (BGH, VersR 2001, 592). Auch bei Nicht­vor­lie­gen eines Auf­klä­rungs­man­gels kann in einem sol­chen Fall natür­lich den­noch ein Behand­lungs­feh­ler vor­lie­gen, wenn die streit­ge­gen­ständ­li­che Behand­lung nicht lege artis  bzw. nach dem Fach­arzt­stan­dard vor­ge­nom­men wor­den ist.