In den letz­ten Jah­ren ist die Anzahl an kos­me­ti­schen Ope­ra­tio­nen- soge­nann­ten Schön­heits­ope­ra­tio­nen- deut­lich ange­stie­gen. Pro Jahr wer­den allein in Deutsch­land rund 500.000 Ein­grif­fe wie bei­spiels­wei­se Fett­ab­sau­gun­gen, Brust­ver­grö­ße­run­gen, Nasen­kor­rek­tu­ren u.a. vor­ge­nom­men. Dabei han­delt es sich- anders als bei Wie­der­her­stel­lungs­ope­ra­tio­nen nach Unfall oder Brand­ver­let­zung- um medi­zi­nisch nicht indi­zier­te Ein­grif­fe, also sol­che, die ohne eine medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit vor­ge­nom­men wer­den. Da bei Schön­heits­ope­ra­tio­nen aber wie bei jedem ande­ren chir­ur­gi­schem Ein­griff Risi­ken bestehen, hat die Recht­spre­chung beson­ders stren­ge Anfor­de­run­gen an die Auf­klä­rungs­pflicht des Arz­tes vor einem sol­chen Ein­griff gestellt.

So wird eine scho­nungs­lo­se Auf­klä­rung ver­langt. Der BGH (BGH VI ZR 8/90) hat fol­gen­de Grund­sät­ze auf­ge­stellt: „Je weni­ger ein ärzt­li­cher Ein­griff medi­zi­nisch gebo­ten ist, umso aus­führ­li­cher und ein­drück­li­cher ist der Pati­ent, dem die­ser Ein­griff ange­ra­ten wird oder den er selbst wünscht, über des­sen Erfolgs­aus­sich­ten und etwai­ge schäd­li­che Fol­gen zu informieren. 

[..] Der Pati­ent muss in die­sen Fäl­len dar­über unter­rich­tet wer­den, wel­che Ver­bes­se­run­gen er güns­ti­gen­falls erwar­ten kann, und ihm müs­sen etwai­ge Risi­ken deut­lich vor Augen geführt wer­den, damit er genau abwä­gen kann, ob er einen etwai­gen Miss­erfolg des ihn immer­hin belas­ten­den Ein­griffs und dar­über­hin­aus sogar blei­ben­de Ent­stel­lun­gen oder gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gun­gen in Kauf neh­men will, selbst wenn die­se als Fol­ge des Ein­griffs in Betracht kom­men. [..] Es gehört zu der beson­de­ren Ver­ant­wor­tung des Arz­tes, der eine kos­me­ti­sche Ope­ra­ti­on durch­führt, sei­nem Pati­en­ten das Für und Wider mit allen Kon­se­quen­zen vor Augen zu stellen.

Die weit­rei­chen­de Auf­klä­rungs­pflicht bei Schön­heits­ope­ra­tio­nen umfasst auch, dass der behan­deln­de Arzt, wenn der gewünsch­te Erfolg einer kos­me­ti­schen Ope­ra­ti­on nur durch wei­te­re ope­ra­ti­ve Maß­nah­men erreicht wer­den kann, den Pati­en­ten vor dem Ein­griff dar­auf nach­drück­lich hin­wei­sen muss (OLG Düs­sel­dorf, 8 U 18/02). Im Fal­le des OLG Düs­sel­dorf wünsch­te die Pati­en­tin eine Ver­schlan­kung im Bauch­be­reich (Fettabsaugung/ Lipo­suk­ti­on), wel­che aber nur mit einer nach­fol­gen­den Haut- und Bauch­de­cken­straf­fung zu errei­chen war.

Unter­lässt der behan­deln­de Arzt eine ent­spre­chen­de Auf­klä­rung, ist der von ihm vor­ge­nom­me­ne Ein­griff rechts­wid­rig, denn nur der Pati­ent, der umfas­send und voll­stän­dig über alle mög­li­chen Risi­ken des Ein­griffs auf­ge­klärt ist, kann unter Abwä­gung der Chan­cen und Risi­ken wirk­sam in den Ein­griff einwilligen.
Dem Umstand, dass für die Vor­nah­me von Schön­heits­ope­ra­tio­nen kei­ne medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit besteht, son­dern in der Regel allein der Pati­en­ten­wunsch, trägt die Recht­spre­chung dahin­ge­hend Rech­nung, dass der Arzt trotz des aus­drück­li­chen Pati­en­ten­wun­sches kei­ne ope­ra­ti­ven Ein­grif­fe durch­füh­ren darf, die mit hoher Wahr­schein­lich­keit vor­her­seh­bar nicht zu einer Ver­bes­se­rung des ästhe­ti­schen Erschei­nungs­bil­des füh­ren kön­nen (so zum Bei­spiel OLG Köln, 5 U 118/98).

Neben einer man­gel­haf­ten Auf­klä­rung kön­nen Schmer­zens­geld- und Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Pati­en­ten natür­lich auch dar­aus resul­tie­ren, dass die Durch­füh­rung der Schön­heits­ope­ra­ti­on nicht kunst­ge­recht erfolgt ist, zum Bei­spiel weil der Arzt nicht die rich­ti­ge Ope­ra­ti­ons­me­tho­de ange­wandt oder die grund­sätz­lich rich­ti­ge Ope­ra­ti­ons­me­tho­de falsch aus­ge­führt hat.
Je nach­dem, wie gra­vie­rend die Fol­gen des miss­lun­ge­nen Ein­griffs für den Pati­en­ten sind, hat die Recht­spre­chung durch­aus Schmer­zens­gel­der im zwei­stel­li­gen Tau­sen­der­be­reich zuge­spro­chen (so z. B. OLG Hamm, 3 U 263/05, 10.000,- € für die feh­ler­haf­te Durch­füh­rung einer kos­me­ti­schen Brust­ope­ra­ti­on). Sofern eine Kor­rek­tur-OP auf­grund des feh­ler­haf­ten Ein­griffs erfor­der­lich wird, deren wei­te­re Fol­gen objek­tiv nicht vor­her­seh­bar sind, kann unter Umstän­den ein wei­te­res Schmer­zens­geld gerecht­fer­tigt sein (OLG Hamm, wie vor).

Dar­über­hin­aus kann der Pati­ent bei einer miss­lun­ge­nen kos­me­ti­schen Ope­ra­ti­on die Kos­ten einer gebo­te­nen und mög­li­chen Kor­rek­tur­ope­ra­ti­on bean­spru­chen, auch wenn sich die­se eben­falls als eine medi­zi­nisch nicht indi­zier­te Schön­heits­ope­ra­ti­on dar­stellt. Aller­dings besteht nach Auf­fas­sung des OLG Köln ( 5 W 58/97) für einen sol­chen Zah­lungs­an­spruch eine Zweck­bin­dung, d.h. der Geschä­dig­te kann nur die tat­säch­lich anfal­len­den Kos­ten ersetzt verlangen.

Da der ärzt­li­che Behand­lungs­ver­trag ein Dienst­ver­trag ist, bei dem der Arzt kei­nen Behand­lungs­er­folg, son­dern ledig­lich „ernst­haf­te Bemü­hun­gen nach den Regeln der ärzt­li­chen Kunst“ schul­det, behält der Arzt grund­sätz­lich auch bei einer feh­ler­haf­ten Behand­lung sei­nen vol­len Hono­rar­an­spruch. Ledig­lich in sol­chen Fäl­len, wo die ärzt­li­che Leis­tung völ­lig unbrauch­bar ist, zum Bei­spiel, weil die gewähl­te Ope­ra­ti­ons­me­tho­de von vorn­her­ein nicht geeig­net war, das gewünsch­te Ergeb­nis her­bei­zu­füh­ren, ver­liert der Arzt sei­nen Ver­gü­tungs­an­spruch (so OLG Frank­furt, 8 U 268/05).